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BSG-Entscheidung für Sozialversicherungspflicht für Poolärzte: „Große Einschnitte für Patienten bei der medizinischen Versorgung“

BSG-Entscheidung für Sozialversicherungspflicht für Poolärzte: „Große Einschnitte für Patienten bei der medizinischen Versorgung“

Am vergangenen Dienstag hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass sogenannte Poolärztinnen und -ärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst sozialversicherungspflichtig sind. Aufgrund dieses Urteils hat die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) die Tätigkeit der rund 3.000 Poolärztinnen und -ärzte mit sofortiger Wirkung beendet. Der fachübergreifende Ärzteverband MEDI Baden-Württemberg e. V. kritisiert das Urteil des BSG scharf und fordert die Politik auf, schnell zu handeln. „Diese Entscheidung bedeutet sonst große Einschnitte für die Patientinnen und Patienten in der medizinischen Versorgung“, warnt der MEDI-Vorsitzende und praktizierende Kardiologe Dr. Norbert Smetak.

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MEDI kritisiert Ergebnisse zur Honorarverhandlung: „Der wirkliche Bedarf wird nicht berücksichtigt“

Der fachübergreifende Ärzteverband MEDI Baden-Württemberg e. V. kritisiert die Ergebnisse der Verhandlungsgespräche zum Orientierungswert (OW) für 2024 von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband am vergangenen Mittwoch. Die Steigerung von 3,85 Prozent könne „bestenfalls ein Anfang sein“ und berücksichtige nicht den wirklichen Bedarf moniert der MEDI-Vorsitzende Dr. Norbert Smetak.

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MEDI Baden-Württemberg e. V. ruft zur Teilnahme an weiteren Protesten auf

Der fachübergreifende Ärzteverband MEDI Baden-Württemberg e. V. fordert nach der großen Protestaktion in Stuttgart im vergangenen Monat niedergelassene Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten und ihre Praxisteams zu weiteren Pro-testen auf. Die Ignoranz der Politik gegenüber der ambulanten Versorgung aber auch den Kliniken sei inakzeptabel, mahnt der neue Vorsitzende von MEDI Baden-Württemberg e. V. und Kardiologe Dr. Norbert Smetak. Die Referentenentwürfe zur Krankenhausreform und dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz seien dafür symptomatisch.

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Darf ich meine schwangere MFA weiterhin beschäftigen?

Grundsätzlich ja, es gilt jedoch ein besonderer Schutz für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, um sie vor körperlicher Überforderung, Erschöpfung und psychischer Belastung zu schützen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Diese gelten für alle schwangeren Angestellten in der Praxis, nicht jedoch für Selbstständige, wie beispielsweise Praxisinhaberinnen.

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