Masernschutzgesetz: Das müssen Praxen beachten

Seit 1. März 2020 besteht für alle Beschäftigten, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten und nach 1970 geboren sind, eine Impfpflicht gegen Masern. Dazu gehören auch ärztliche und psychotherapeutische Praxen und MVZ. Nach den neuen Regelungen, die im Infektionsschutzgesetz verankert sind, ist sowohl medizinisches als auch nichtmedizinisches Personal mit oder ohne direkten Patientenkontakt betroffen.

Dazu zählen neben niedergelassenen und angestellten Ärzten, Psychotherapeuten und MFA auch ehrenamtlich Tätige, Reinigungspersonal, Praktikanten oder Hausmeister. Die Praxisleitung muss sich von ihren Mitarbeitern einen Nachweis über den ausreichenden Impfschutz vorlegen lassen und diesen dokumentieren. Für alle ab März 2020 eingestellten Mitarbeiter gilt das ab sofort, denn diese Mitarbeiter dürfen ohne einen Nachweis nicht tätig werden. Ärzte, Psychotherapeuten und Mitarbeiter, die bereits am 1. März 2020 in der Praxis tätig waren, unterliegen einer Übergangsfrist und haben den Impfschutz bis zum 31. Juli 2021 nachzuweisen.

Der Nachweis kann durch eine Impfdokumentation, das ist in der Regel ein Impfausweis oder eine Impfbescheinigung, oder durch ein ärztliches Zeugnis erbracht werden. Für diejenigen, die bereits eine Immunität gegen Masern aufweisen oder aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, besteht keine Impfpflicht. Dies ist anhand eines ärztlichen Zeugnisses darzulegen.

Ab 2021 gelten schärfere Maßnahmen

Ab August 2021 muss die Praxisleitung dem Gesundheitsamt melden, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin keinen Nachweis vorgelegt hat. Darüber hinaus müssen Nachweise über den Impfschutz nicht aktiv weitergeleitet werden. Das Gesundheitsamt kann jedoch jederzeit einen solchen verlangen. Für Verstöße gegen die Melde- und Dokumentationspflichten drohen Geldbußen bis zu 2.500 Euro. Die Strafen richten sich sowohl gegen die Praxisleitung, die ihre Mitarbeiter trotz fehlendem Nachweis nicht meldet, als auch gegen die Mitarbeiter, die eine Impfung verweigern. Zudem können fehlende Nachweise arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Zu beachten ist außerdem, dass seit März 2020 jeder Arzt, unabhängig von seinem Fachgebiet, alle von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen durchführen darf. Das heißt: Kinderärzte dürfen beispielsweise auch die Eltern der Kinder oder Frauenärzte die Partner ihrer Patientinnen impfen. Die nachträgliche Dokumentation einer Schutzimpfung in einem Impfausweis ist ebenfalls durch jeden Arzt möglich. Das setzt lediglich den Nachweis der Impfung durch den Patienten voraus. Wie bisher, bleibt neben der Impfdokumentation die Informationspflicht über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen.

Angela Wank

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