Sozialversicherungspflicht im Bereitschaftsdienst: Worauf Ärztinnen und Ärzte achten sollten

30. September 2026

Nach den gravierenden Änderungen des vertragsärztlichen Bereitschaftsdienstes im Jahr 2023 infolge der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.10.2023 (BSG, B 12 R 9/21 R) besteht weiterhin Unsicherheit darüber, ob eine solche Tätigkeit sozialversicherungspflichtig oder -frei ist. Diese unbefriedigende Situation sollte der Gesetzgeber durch klare Regelungen lösen. MEDI-Jurist Dr. Oliver Stenz zeigt auf, was zu beachten ist.

Als Vorlage könnte die Regelung des § 23c Abs. 2 SGB IV dienen, die die Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt in einer Nebenbeschäftigung von der Sozialversicherung freistellt. Eine solche eindeutige und klarstellende Regelung wäre auch für den ärztlichen Bereitschaftsdienst wünschenswert. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist es für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nicht maßgeblich, wie die Beteiligten das zwischen ihnen etablierte Leistungsverhältnis bezeichnen, sondern vielmehr ist entscheidend, wie sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit darstellt.

Statusprüfung im ärztlichen Bereitschaftsdienst

Das heißt: Die Ärzteschaft ist noch immer darauf angewiesen, die ausgeübte Tätigkeit im ärztlichen Bereitschaftsdienst, insbesondere in seiner tatsächlichen und vertraglichen Ausgestaltung, einer mehr oder weniger eingehenden rechtlichen Prüfung zu unterziehen oder sogar ein zeitaufwendiges Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchführen zu lassen. Entscheidende Merkmale sind hierbei, ob eine Einbindung in eine fremde Organisation besteht, eine festgesetzte stundenweise Vergütung gewährt wird und kein eigenes Unternehmerrisiko auf Seiten des Bereitschaftsarztes besteht. Liegen diese Merkmale kumulativ vor, ist die ausgeübte Tätigkeit insgesamt als unselbstständig zu bewerten.

Kriterien für eine sozialversicherungsfreie Vertretungstätigkeit

Daher ist bei Eingehung eines Vertreterdienstes darauf zu achten, dass
■ die Abrechnung sich auf die tatsächlich erbrachten ärztlichen Behandlungen bezieht – diese kann auf die Betriebsstättennummer der vertretenden Ärztin oder des vertretenen Arztes erfolgen – und diese kann konkret der Vertreterin oder dem Vertreter zugerechnet werden.
■ die vertretende Ärztin oder der vertretende Arzt sich nicht in fremde Organisationsstrukturen einordnen muss, beziehungsweise die Vertreterin oder der Vertreter über die Verwendung fremder Betriebsmittel frei entscheiden kann.
■ die vertretende Ärztin oder der vertretende Arzt frei über die Art der ärztlichen Leistungserbringung selbst entscheiden kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht eine sozialversicherungsfreie, selbstständige Tätigkeit.
Im Zweifel sollten der Vertretung im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen, die zuvor durch einen Anwalt oder Steuerberater geprüft wurden.

Dr. Oliver Stenz

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