Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnt Klage gegen unzureichende Kostenerstattung des TI-Konnektors ab

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnt die Klage gegen unzureichende Kostenerstattung beim Betrieb des TI-Konnektors ab. Diese Entscheidung fällte die Berufungsinstanz am Mittwoch, den 26.10.2022. „Natürlich ist das wieder enttäuschend“, erklärt Dr. Werner Baumgärtner, Vorstandsvorsitzender von MEDI GENO Deutschland und MEDI Baden-Württemberg. „Nach wie vor fragt man sich als Vertragsärztin oder -arzt, warum wir Kosten für eine Telematikinfrastruktur tragen sollen, die uns und unseren Patientinnen und Patienten keine Vorteile bringt und die die Datensicherheit in unseren Praxen gefährdet. Und aktuell müssen die Konnektoren völlig unnötig für hunderte von Millionen Euro auf Kosten der Versichertengelder und der Versorgung ausgetauscht werden!“ 

MEDI GENO Deutschland unterstützt die Klagen von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und Psychotherapeutinnen und -therapeuten, die sich gegen die unzureichende und pauschalierte Kostenerstattung durch die KVen bei Installation und Betrieb des TI-Konnektors wenden. „Unsere weiteren Klagen gegen die unzureichende Kostenerstattung bei der Erstinstallation des Konnektors und den Honorarabzug bei Installationsverweigerung werden in gesonderten Verfahren verhandelt“, so Baumgärtner.

Das Landessozialgericht hat wie schon das Sozialgericht Stuttgart seine Entscheidung (Aktenzeichen L 5 KA 107/21) formal darauf gestützt, dass die in der Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Vertragsärztinnen und -ärzten entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI-Finanzierungsvereinbarung) vorgesehenen Pauschalen verbindlich seien. Es sei dabei Aufgabe der ärztlichen Interessenvertreterinnen und -vertreter, eine angemessene Kostenerstattung auszuhandeln. Wieder wurde damit bestätigt, dass die Finanzierungsvereinbarung schlecht verhandelt worden war.

Das Gericht hat angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Trotz der ablehnenden Entscheidung im Einzelfall vertritt MEDI GENO Deutschland weiterhin nachdrücklich die Position, dass die TI-Kosten vollumfänglich erstattet werden müssen. Bereits in erster Instanz hatte die   beklagte KV Baden-Württemberg im Verfahren einen aktuellen Beschluss ihrer Vertreterversammlung zu Protokoll gegeben. Die Delegierten forderten darin, dass der Staat den Praxen die erforderlichen technischen Komponenten beziehungsweise Softwarelösungen für die TI kostenfrei zur Verfügung stellt. Der Betrieb der gesamten TI als Daseinsinfrastruktur sei analog zum Bundesautobahnennetz Aufgabe des Staates und nicht mehr dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zuzurechnen. „Wir werden unsere Positionen vor dem Bundessozialgericht weiter nachdrücklich vertreten“, kündigt Baumgärtner an.

 

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