Auskunftsrecht zum Impfstatus: Das sagt das Infektionsschutzgesetz

Die Bekämpfung des Sars-CoV2-Virus und seiner Varianten erfordert nicht nur hinsichtlich des Virus ständige Aktualisierung der Informationen, sondern auch hinsichtlich der Impfquote und des Impfstatus der Bevölkerung. Denn diese sind Grundlage für die laufenden Gefährdungsbeurteilungen und die Planung neuer Maßnahmen zur Eindämmung.

Die Spitzen der Regierungsfraktionen haben sich Anfang September dahingehend geeinigt, dass es ein generelles Auskunftsrecht, wie es von Seiten einiger Arbeitgeberverbände gefordert wurde, aufgrund rechtlicher Bedenken nicht geben wird. Allein bei Beschäftigten in besonders gefährdeten Bereichen soll ein erweitertes Fragerecht des Arbeitgebers eingeräumt werden. Das gilt für Schulen, Kita, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Labore und Arztpraxen.

Zu diesem Zweck wurde am 10. September das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats in den Vorschriften der §§ 23a und 36 IfSG entsprechend ergänzt und ein Auskunfts- und Verarbeitungsrecht für diese Bereiche eingeführt. Dieses gilt so lange, wie durch den Bundestag das Bestehen einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt wird.

Arbeitgeber, die eine solche Abfrage durchführen wollen, müssen dabei jedoch die datenschutzkonforme Umsetzung sicherstellen. Das schließt eine Abfrage durch unmittelbare Vorgesetzte in größeren Organisationen aus. In Einzelpraxen niedergelassener Ärzte ist das aber möglich. Eine datenschutzkonforme Umsetzung bedeutet dabei auch, dass die Informationen über den Impfstatus nicht frei zugänglich verfügbar sein dürfen.

Dr. iur. Oliver Stenz

Social Media

Folgen Sie uns auf unseren Plattformen.

Aktuelle MEDI-Times

MEDI-Newsletter

Mit dem kostenfreien MEDI-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und die neuesten Angebote. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.*

Auf Facebook kommentieren!

MEDI und vdek unterzeichnen gemeinsame Erklärung für eine starke ambulante Versorgung

Mit einer Protestaktion hatte der fachübergreifende Ärzteverband MEDI Baden-Württemberg e. V. vor einigen Wochen auf die Forderungen des Verbands der Ersatzkassen e. V. (vdek) für die ambulante Versorgung vom vergangenen Januar reagiert. In einem konstruktiven Gespräch haben sich jetzt beide Verbände auf Ziele geeinigt und sie in einer gemeinsamen Erklärung unterzeichnet.

Deutscher Ärztetag: MEDI plant gemeinsam mit weiteren Ärzteverbänden große Protestaktion

Die fachübergreifenden Ärzteverbände MEDI GENO Deutschland e. V. und MEDI Baden-Württemberg e. V. planen gemeinsam mit weiteren Ärzteverbänden eine große Protestaktion zum Auftakt des 128. Deutschen Ärztetags am 7. Mai 2024 um neun Uhr vor der Rheingoldhalle in Mainz. Laut Ärzteverbände wolle man die große mediale Aufmerksamkeit der Veranstaltung nutzen, um auf die prekäre Situation der ambulanten Versorgung und der Kliniken hinzuweisen.

„Ohne Selektivverträge könnten wir als Praxis nicht überleben“

Die Allgemeinmedizinerin Dr. Christine Blum vertritt als Beisitzerin im Vorstand von MEDI Baden-Württemberg e. V. die Interessen der angestellten Ärztinnen und Ärzte. Sie hat sich von der Orthopädie und Unfallchirurgie verabschiedet, um die Hausarztpraxis ihres Vaters zu übernehmen – und kann sich nun keine andere Art zu arbeiten mehr vorstellen.