Streikverbot für Beamte bleibt – und für Vertragsärzte?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Beamte in Deutschland auch künftig nicht streiken dürfen. Welche Bedeutung hat das Urteil nun für die MEDI-Klage?Seit 2012 kämpft der Vorstandsvorsitzende von MEDI Baden-Württemberg und MEDI GENO Deutschland, Dr. Werner Baumgärtner, dafür, dass auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte streiken und ihre Praxen über einen längeren Zeitraum hinweg schließen dürfen.Der Fall wurde zunächst vor dem Sozialgericht in Stuttgart, später vor dem Bundessozialgericht in Kassel verhandelt. Danach zog Baumgärtner weiter vor das Bundesverfassungsgericht und reichte dort im letzten Jahr seine Klage ein.Ass.-jur. Frank Hofmann, Vorstand der MEDIVERBUND AG, rechnet noch in diesem Jahr mit einer Entscheidung. Aber was bedeutet das Urteil des Karlsruher Gerichts voraussichtlich für die Klage des MEDI-Chefs?„Die jetzige Entscheidung offenbart allenfalls eine allgemeine Tendenz des Gerichts zum Systemerhalt“, erklärt Hofmann und ergänzt: „Schaut man näher hin, ist das aktuelle Diktum des Bundesverfassungsgerichts aber kein Präjudiz für die Frage des Streikrechts bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten.“Das Streikrecht für Beamte wurde insbesondere deswegen verneint, weil Beamte zwar grundsätzlich unter den Schutzbereich des Arzt. 9 Grundgesetz, aus dem das Streikrecht abgeleitet wird, fallen, die sogenannte “hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ dem aber entgegenstünden, ist der Vorstand überzeugt. Diese stehen aber in der Verfassung selbst.Anders bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten: „Die Sozialgerichte hatten hier das System des Vertragsarztrechts und nicht eine Norm aus dem Grundgesetz als Argument gegen das Streikrecht herangezogen“, so Hofmann. „Wenn der Schutzbereich des Art. 9 vom Bundesverfassungsgericht hier bejaht wird, wird das Gericht auch prüfen müssen, ob das Vertragsarztrechtssystem ausreicht, um das Streikrecht zu verneinen. Deshalb hat die aktuelle Entscheidung keinen unmittelbaren Einfluss auf unser Verfahren“, bilanziert er.Der Ärztenachrichtendienst hat sich ebenfalls mit der Frage beschäftigt und folgenden Artikel veröffentlicht: https://www.aend.de/article/187915 

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