TI-Konnektoren: BSG hat am 6. März 2024 zur Rechtmäßigkeit des Honorarabzugs bei Nichtinstallation entschieden

Die fachübergreifenden Ärzteverbände MEDI GENO Deutschland e. V., MEDI Baden-Württemberg e. V. und MEDI Südwest e. V. haben die Bemühungen der Ärzteschaft in Baden-Württemberg, aber auch bundesweit, sich gegen den Honorarabzug bei Nichtinstallation der Telematikinfrastruktur (TI) und bei der Frage der Kostenerstattung zur Wehr zu setzen, unterstützt.

Am 6. März 2024 hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel über die Rechtmäßigkeit des Honorarabzugs bei Nichtinstallation des Telematikinfrastruktur-Konnektors (TI) entschieden. Das Verfahren betraf einen Honorarabzug für das 1. Quartal 2019 und war im Wege der Sprungrevision vom Sozialgericht Mainz zur Verhandlung vor dem BSG zugelassen worden.

Zum Hintergrund: Die Klägerin hatte sich in ihrer Klagebegründung auf erhebliche gesetzgeberische Mängel hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Vorgaben berufen. Diese wurden erst durch Neuregelungen im Zuge des Patientendatenschutzgesetzes (PDSG) im Oktober 2020 behoben, und es wurden klare Regelungen geschaffen, welche die Frage der Verantwortlichkeit für die Datensicherheit in ausreichender Form regelten. Nachdem sich die Vorinstanz in ihrer Klagebegründung weitgehend auf eine abschlägige Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart in einem Parallelverfahren gestützt und berufen hat, musste nunmehr das BSG die Frage beantworten, ob durch den über den Honorarabzug vermittelten Zwang in unzulässiger Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingegriffen wurde. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung war die Frage daher, ob bereits vor dem Oktober 2020 ein ausreichendes gesetzgeberisches Datenschutzkonzept bestand, das in ausreichendem Maße die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung und des Grundgesetzes bezüglich der Datensicherheit umgesetzt hat.

Diese Erwägungen zugrunde gelegt hat der 6. Senat am heutigen Tag die Revisionsklage zurückgewiesen. Danach war die Honorarkürzung für das erste Quartal 2019 rechtmäßig, da mit § 291b SGB V a. F. eine taugliche und rechtmäßige Rechtsgrundlage bestand.

Das Gericht konnte keinen Verstoß gegen Vorschriften des Datenschutzes feststellen und auch eine Verletzung der nach Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit ist nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben.

Bei den Regelungen der §§ 291b SGB V a. F. handelt es sich nach der mündlichen Urteilsbegründung um bereichsspezifische Sonderregelungen, die die Ärztinnen und Ärzte zur Verarbeitung von Patientendaten legitimierten. Diese Datenverarbeitung stünde in einem überragenden öffentlichen Interesse an einem funktionierenden nationalen Gesundheitssystem. Dabei entsprächen die Regelungen der §§ 291b SGB V ff a.F. und das darin verkörperte Datenschutzkonzept den höherrangigen Rechtsvorgaben. Dieses sei auch mit einem ausreichendem Sicherheitsniveau versehen gewesen. Denn wenn auch durch das Patientendatenschutzgesetz (PDSG) an entscheidenden Stellen nachgebessert werden musste, war das Sicherheitsniveau von Beginn an ausreichend und durch das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) und den Bundesdatenschutzbeauftragten laufend überwacht.

„MEDI ist über die heute ergangene Entscheidung enttäuscht, da es im allgemeinen Interesse lag, dass das Gesundheitssystem nicht durch technisch unsichere und im Betrieb teure IT-Systeme belastet wird, die nicht das angestrebte Ziel einer Effizienzsteigerung bewirken“, erklärt Dr. Norbert Smetak, Vorsitzender von MEDI Baden-Württemberg e. V., MEDI GENO Deutschland e. V. und praktizierender Kardiologe.

„Es gibt noch weitere prozessuale Möglichkeiten. Sie sind jedoch in der Umsetzung komplex und müssen mit der Klägerin und unseren Rechtsbeiständen nach Bekanntgabe der schriftlichen Urteilsbegründung des BSG in den kommenden Wochen diskutiert werden“, ergänzt Dr. Oliver Stenz, Leiter des Referats Recht bei der MEDIVERBUND AG.

In dem Verfahren zur Frage der Kostenerstattung, das ebenfalls am heutigen Tage entschieden werden sollte, hat sich der Revisionskläger zur Rücknahme der Revision entschieden. Das ist damit zu begründen, dass ein Parallelverfahren – das noch immer am Sozialgericht Stuttgart anhängig ist – nach Auffassung der Klägerseite besser geeignet ist, die offenen Fragen zur Kostenerstattung für die Ärzteschaft zu klären. Eine gemeinsame Entscheidung beider Verfahren am heutigen Tag ist durch die Beiladung der KBV sowie des Spitzenverbandes der GKV und der damit verbundenen Verfahrensverzögerung in dem weiteren Verfahren verhindert worden. Es ist nun beabsichtigt, dass das weitere – derzeit noch in Stuttgart anhängige – Verfahren baldmöglichst durch die Revisionsinstanz abschließend entschieden wird. In dem weiteren Verfahren ist die Erstattung sowohl der Erstausstattung- als auch der Betriebskosten der Telematikinfrastruktur Klagegenstand.

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