Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bis 20. Juli nötig

5. Juni 2023

Bis spätestens zum 20. Juli 2023 müssen erstmals alle zugelassenen und ermächtigten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den Zulassungsausschüssen ihrer jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Das ist online, per Post oder via Fax möglich und gilt für die genannten Gruppen und die bei ihnen angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, sofern sie an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirken. Dies regelt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung.

Die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind verpflichtet, sich „ausreichend” gegen die aus ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtrisiken zu versichern. Ausreichend ist ein Haftpflichtversicherungsschutz, wenn das jeweilige „individuelle Haftungsrisiko” versichert ist. Bestimmte Mindestsummen, die der Gesetzgeber im Einzelnen geregelt hat, dürfen dabei nicht unterschritten werden.

Bislang war der Nachweis über eine Berufshaftpflicht lediglich bei Anträgen auf Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen. Wenn sich die Konstellation in der Praxis ändert, ändert sich in der Regel auch der notwendige Versicherungsschutz. Um zu gewährleisten, dass dieser in ausreichendem Maße vorhanden ist, wird der Zulassungsausschuss der zuständigen KV, sofern noch nicht geschehen, bis spätestens 20. Juli 2023 schriftlich dazu auffordern, einen entsprechenden Nachweis zu führen.  

Nach dieser Aufforderung des Zulassungsausschusses haben die betroffenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten drei Monate Zeit, die Bescheinigung für ihre Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Tun sie das nicht fristgemäß, ist der Ausschuss per Gesetz verpflichtet, das sofortige Ruhen der Zulassung oder sogar deren Entzug anzuordnen. Widerspruch oder Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Allerdings gibt es eine zweijährige Gnadenfrist, innerhalb der man Belege nachreichen kann, um das Schlimmste noch abzuwenden.

Der Nachweis ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zu führen. Es genügt nicht, die Versicherungspolicen oder -verträge einzureichen. Niedergelassene sollten sich deshalb frühzeitig mit ihrer Versicherung in Verbindung setzen und eine Bescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes besorgen, wonach für sie „eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht“. Die KVen bieten auch Vorlagen an, auf die sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Versicherer geeinigt haben.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die MFA und Auszubildende und teilweise auch auf Praxisvertreterinnen und Praxisvertreter, wenn Niedergelassene dies wünschen. Ein Vertrag muss nachjustiert werden, sobald sich die Risikoverhältnisse ändern, beispielsweise wenn im Laufe der Zeit ein Behandler oder eine Behandlerin hinzukommt, um Deckungsprobleme in einem Schadenfall zu vermeiden. Alle zugelassenen und ermächtigten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten diese Prüfung nutzen, um sicherzustellen, dass die Versicherungskonditionen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen, genügen. Diese Anforderungen können der folgenden Tabelle aus „Arzt und Wirtschaft“ (Link: https://www.arzt-wirtschaft.de/finanzen/berufshaftpflicht-countdown-fuer-den-aerztlichen-versicherungsschutz-laeuft) entnommen werden.

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