GOÄ: „Setzen Sie ein Zeichen“

Bei der GOÄ gibt es auch weiterhin keine entscheidenden Fortschritte. Bundesgesundheitsminister Lauterbach zeigt keinerlei Interesse die antiquierte Gebührenordnung zu reformieren. Auch die PKVen hinterfragen immer noch einige Positionen der betriebswirtschaftlich kalkulierten ärztlich erstellten GOÄ.

Um eine Minimalchance der Einführung einer neuen GOÄ zu erhalten, muss zumindest ein Konsens zwischen PKV und Bundesärztekammer erreicht werden. Hier muss Druck auf die PKVen zur Einigung erzeugt werden. Die Bundesärztekammer hat auf einen Verbändetreffen zwei Möglichkeiten dargelegt: Den Einsatz höherer Steigerungsfaktoren mit Begründung bis zum 3,5-fachen Satz. Und: Die Abdingung für Leistungen auch über diesen Satz hinaus. Letzteres erfordert eine umfangreiche Aufklärung und auch das Einverständnis der Patientinnen und Patienten und ist im Praxisalltag nur bedingt sinnvoll.

„Setzen Sie bitte einerseits ein Zeichen und nehmen Sie in Zeiten der massiven Inflation auch hier eine notwendige Umsetzung der Möglichkeiten im gesetzlichen Rahmen wahr“, fordert MEDI-Vizechef die MEDI-Mitglieder in seinem Rundschreiben auf. Schon jetzt sind die Daten auch der neuen GOÄ durch die massiven Kostensteigerungen überholt. Die Forderung von MEDI: Die Kostenzunahmen müssen Berücksichtigung in weiteren Verhandlungen finden.

Weitere Infos von der Bundesärztekammer:

Merkblatt für die Ärzteschaft 

Patienteninformationsschreiben 

Faltblatt für Patientinnen und Patienten 

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Muss ich Begleithunde in meine Praxis lassen?

Ein Hund in der Arztpraxis widerspricht zwar für viele im ersten Moment den Vorstellungen von einem sauberen und hygienischen Umfeld. Aus Sicht der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft, des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums spricht in aller Regel kein Hygienerisiko und auch sonst nichts gegen die Mitnahme von Assistenz- oder Begleithunden in medizinische Einrichtungen. Denn gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland dürfen Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.

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