Stress mit der Berufshaftpflichtversicherung?

Der Abschluss einer ausreichend hohen Berufshaftpflichtversicherung ist nicht nur vernünftig, sondern längst in der Musterberufsordnung festgelegt. Neu ist seit Juli 2021, dass alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer zu Mindestversicherungssummen verpflichtet sind. Versicherungsmakler Wolfgang Schweikert (MEDI GENO Assekuranz) gibt Antwort auf Fragen rund um das Thema.

Herr Schweikert, könnten Sie die neue Gesetzeslage zur Mindestversicherung der Berufshaftpflichtversicherung kurz vorstellen?

Schweikert: Gerne! Grundlage ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung – kurz GVWG – und der neue § 95e SGB V. Kurz gesagt ist gefordert, dass sämtliche Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen. Es geht also nicht nur um die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, sondern auch Zahnärzte und Psychotherapeuten, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZs sind davon betroffen.

Wie hoch müssen Ärzte sich denn versichern?

Schweikert: Die Mindestversicherungssumme für Vertragsärzte liegt bei 3 Millionen Euro pro Fall und 6 Millionen Euro pro Jahr. Berufsausübungsgemeinschaften und MVZs müssen mindestens 5 Millionen Euro pro Fall und 15 Millionen Euro pro Jahr absichern. Diese Versicherungssummen sind bei der Zulassung und bei der Genehmigung von Anstellungen nachzuweisen. Bereits zugelassene Leistungserbringer müssen ihren Versicherungsschutz nachweisen, wenn der Zulassungsausschuss sie dazu auffordert. Laut SGB V soll das bis 20.7.2023 passieren.

Besteht Ihrer Ansicht nach jetzt Handlungsbedarf für die Praxen?

Schweikert: Auf jeden Fall! Ich gehe davon aus, dass mindestens ein Drittel der niedergelassenen Ärzte die Mindestkriterien nicht erfüllen. Auch meine Kunden kommen aktuell auf mich zu, damit ich Bescheinigungen bei den Versicherungen anfordere. Es gehört natürlich zu meinem Service zu überprüfen, ob die Berufshaftpflichtversicherung den aktuellen Anforderungen entspricht. Gerade die älteren Ärzte haben zwar oft Verträge mit einer Summe von 3 Millionen, aber wenn sie Ärzte in der Praxis anstellen, müssen es ja 5 Millionen sein. Es ist vielleicht nicht ganz unwichtig, dass man auch tätig werden muss, wenn die Mindestsumme unterschritten ist. In dem Fall können die Zulassungsausschüsse das Ruhen der Zulassung anordnen und – wenn sich zwei Jahre lang nichts tut – die Zulassung sogar entziehen. Das sollte man natürlich nicht riskieren, sondern sich lieber einfach bei der MEDIGENO Assekuranz GmbH melden.

Gilt die Mindestsumme für alle Fachrichtungen gleichermaßen?

Schweikert: Wenn das individuelle Haftungsrisiko eines Arztes höher ist als die Mindestsumme, dann muss die Versicherungssumme höher sein. Das Gesetz spricht die Möglichkeit an, dass die KBV die Mindestsumme in Vereinbarungen erhöhen kann. Ich stelle mir vor, dass davon Gynäkologen und insbesondere operativ tätige Ärzte betroffen sein könnten.

Wie viel Aufwand bedeutet die Nachweispflicht?

Schweikert: Wenn der Zulassungsausschuss die Leistungserbringer zum Nachweis auffordert, benötigen die Ärzte eine Bescheinigung von ihrer Versicherung. Auf der muss stehen, dass ein Versicherungsschutz besteht, der den Voraussetzungen des § 95e SGBV entspricht. Wie schnell das geht, hängt von der Auslastung der Versicherung ab. Im Idealfall geht das in 48 Stunden, ich würde mich aber nicht darauf verlassen. Natürlich übernehme ich gerne den Kontakt mit der Versicherung.

Ruth Auschra

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