Alle warten, nur der Patient kommt nicht

Ärgerlich, wenn ein längerer Termin für eine Therapiesitzung oder Untersuchung geplant ist und der Patient ohne Nachricht nicht erscheint. Wann dürfen Sie solchen No-Show-Patienten ein Ausfallhonorar in Rechnung stellen? Rechtsanwalt Michael Lennartz erklärt, worauf zu achten ist.

„Es sind einige Aspekte zu beachten, wenn man einem nicht erschienenen Patienten ein Ausfallhonorar in Rechnung stellen will, weil er seinen Termin ohne rechtzeitige Absage verpasst hat“, so Rechtsanwalt Michael Lennartz . Grundsätzlich geht das nur, wenn es sich bei der Praxis um eine Bestellpraxis handelt, in der ein Termin mit dem Patienten oder der Patientin fest vereinbart war. Außerdem muss dieser Termin dem Patienten auch tatsächlich bekannt gewesen sein. Eine weitere Anforderung ist, dass wirklich niemand sonst im geplanten Zeitraum hätte behandelt werden können. Schwierig, wenn das Wartezimmer zum vereinbarten Termin voller unangemeldeter Patienten war! Kurz zusammengefasst heißt es also, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen belegen können, dass ihnen durch das unangekündigte Wegbleiben des Patienten tatsächlich ein Verdienstausfall entstanden ist.

Über das Ausfallhonorar informieren
Ein Schadenersatz wird sich nur durchsetzen lassen, wenn der Patient oder die Patientin über die Möglichkeit eines Ausfallhonorars informiert war. Konkret müssen Patienten und Patientinnen wissen, dass eine Geldsumme fällig wird, wenn sie einen Termin nicht einhalten oder nicht rechtzeitig absagen – wobei ein unverschuldetes Fernbleiben natürlich ausgeschlossen ist.

„Die Rechtsprechung zum Ausfallhonorar ist sehr heterogen“, fasst Lennartz zusammen und rät dazu, im Einzelfall juristischen Rat einzuholen. Die Höhe des Ausfallhonorars ist häufig ein Streitfall, die Gerichte haben unterschiedliche Anforderungen an die Berechnung.

Die Praxis muss Patienten und Patientinnen ausdrücklich und zur Sicherheit am besten schriftlich darüber informiert haben, dass Kosten (Ausfallhonorar konkret) entstehen können, wenn sie einen Termin ohne rechtzeitige Absage (z.B. 24h vorher) versäumen. Sinnvoll ist dazu der Hinweis, dass kein Ausfallhonorar entsteht, wenn Patienten unverschuldet nicht zum Termin erscheinen.

Lennartz empfiehlt eine Vereinbarung zwischen Behandler und Patient mit den vorgenannten Informationen, Datumsangabe und Unterschrift. „Das erhöht im konkreten Fall die Rechtssicherheit gegenüber einer Info auf dem Terminkärtchen oder im Anamnesebogen“, erklärt der Medizinrechtler.

Ausfallhonorar durchsetzen?
Wenn der Patient oder die Patientin zum vereinbarten Zeitpunkt krankheitsbedingt nicht absagen konnte, wird man ein Ausfallhonorar kaum durchsetzen können. In Pandemiezeiten wird es kreativen Menschen nicht allzu schwerfallen, eine akzeptable Erklärung für ihr Fernbleiben zu erfinden. Also alles vergebene Mühe? Lennartz sieht das anders: „Ich finde die Information über mögliche Schadenersatzforderungen trotzdem vernünftig, schon um einen gewissen erzieherischen Effekt zu erzielen“, sagt er und erinnert daran, dass sich eine juristische Auseinandersetzung für einen ausgefallenen 10-Minuten-Termin kaum lohnt. Anders schätzt er die Situation ein, wenn das gesamte Team für eine umfangreiche Diagnostik oder einen ambulanten Eingriff eingeteilt war.

Ruth Auschra

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