Shit happens. Auch in der Praxis!

Es passiert halt manchmal: Beim Einparken rammt man einen Pfosten, eine Vase fällt um und zerbricht oder das Blumenwasser landet in den Tiefen der Tastatur. Muss eine MFA für solche Missgeschicke haften, wenn sie während der Arbeit passieren?

„Kommt drauf an“, sagt Rechtsanwältin Yasmin Schönberger und erklärt, dass zwar grundsätzlich jeder für die Schäden haften muss, die er oder sie verursacht. Bei der Haftung von Arbeitnehmern, die während ihrer Tätigkeit einen Schaden verursacht haben, gibt es allerdings eine Besonderheit: Die Höhe ihrer Haftung richtet sich in erster Linie nach dem Verschuldensgrad.

Bei der Beurteilung wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden, wobei die Fahrlässigkeit in verschiedene Stufen unterteilt wird. Es macht vor dem Arbeitsgericht also einen großen Unterschied, ob die teure Vase versehentlich umgestoßen wurde oder ob die MFA sie ihrem Chef im Streit vor die Füße geworfen hat.

Fahrlässigkeit
Ist der Schaden Folge einer leichten Fahrlässigkeit, dann muss der Arbeitnehmer nicht für die Folgen haften. Gemeint ist eine geringfügige oder leicht entschuldbare Pflichtverletzung, ein Versehen, das jedem passieren kann.

Eine mittlere Fahrlässigkeit liegt aus arbeitsrechtlicher Sicht vor, wenn es zu einem Schaden gekommen ist, weil die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde. In solchen Fällen wird die MFA an der Haftung beteiligt. „Über die Höhe der Haftung ist damit noch nichts gesagt“, erklärt die Juristin. „Bei der Festlegung des Haftungsanteils des Arbeitnehmers müssen alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden“. Es zählt also nicht nur der Grad der Fahrlässigkeit, sondern auch die Höhe des Schadens im Verhältnis zum Verdienst. Die persönlichen Verhältnisse der MFA werden ebenfalls berücksichtigt, zum Beispiel das Alter, die Dauer der Praxiszugehörigkeit und die  Familienverhältnisse.

Wer grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich einen Schaden herbeigeführt hat, muss meistens dafür aufkommen. „In solchen Fällen handelt es sich definitionsgemäß um besonders schwerwiegende und unentschuldbare Pflichtverletzungen“, fasst Schönberger zusammen. Wer angetrunken einen Unfall mit dem Firmenwagen baut, handelt typischerweise grob fahrlässig. Anders ausgedrückt: Eine grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn man in der Praxis diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem anderen eingeleuchtet hätte. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der oder die Angestellte tatsächlich grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Selbst bei grober Fahrlässigkeit sind für die Mitarbeiterin Haftungserleichterungen nicht ausgeschlossen. Vor Gericht wird häufig die Frage zu klären sein, ob die Schuld nur bei dem Angestellten liegt oder ob die Praxisführung eine Mitschuld trägt. Die Rechtsanwältin erinnert daran, dass der Arbeitgeber die Pflicht hat, das Personal einzuarbeiten. Außerdem muss der Arbeitgeber entweder zumutbare und übliche Versicherungen abschließen oder die Angestellten so stellen, als seien solche abgeschlossen. Falls die Arbeitgeberseite eine Mitschuld trägt, haften beide Seiten anteilig.

Juristische Beratung
Um unnötigen Streit zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber die Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflicht- oder Elektronikversicherung studieren: Ist fahrlässiges Handeln der Mitarbeiter eingeschlossen? Die MFA kann prüfen, ob ihre private Haftpflichtversicherung eventuell für den Schaden aufkommt.

Je ernsthafter der Vorwurf und je höher die im Raum stehenden Kosten, desto wichtiger ist eine juristische Beratung, am besten rechtzeitig vor Beginn einer juristischen Auseinandersetzung.

Ruth Auschra

Social Media

Folgen Sie uns auf unseren Plattformen.

Aktuelle MEDI-Times

MEDI-Newsletter

Mit dem kostenfreien MEDI-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und die neuesten Angebote. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.*

Auf Facebook kommentieren!

Noch keine Daten vorhanden.

Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz: MEDI droht mit Korbmodell

Die fachübergreifenden Ärzteverbände MEDI GENO Deutschland e. V. und MEDI Baden-Württemberg e. V. kritisieren den Referentenentwurf zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz des Bundesministeriums für Gesundheit, der am vergangenen Samstag bekannt wurde, scharf. Der Verband spricht von einem “Generalangriff auf den Sicherstellungsauftrag“ und kündigt an, das sogenannte Korbmodell in Erwägung zu ziehen.

MFA Johannes Geprägs: „Ich bringe Ruhe rein“

Als männlicher Medizinischer Fachangestellter gehört Johannes Geprägs einer Minderheit an. Tatsächlich hatte er einst beruflich andere Pläne. Warum er sie nicht mehr verfolgt hat, wie es ihm als Mann in einem Frauenteam ergeht, womit er sich in seiner Freizeit beschäftigt und was er sich von der Politik wünscht – all das hat er MEDI erzählt.

MEDI ruft zum Protest gegen vdek-Forderungen auf

Anfang Januar hatte der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Forderungen für mehr und schnellere Termine in der vertragsärztlichen Versorgung öffentlich gemacht. Der vdek sprach sich unter anderem gegen eine Entbudgetierung bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten aus und für eine Erhöhung der Mindestsprechstundenzeit sowie eine stärkere Überprüfung der Einhaltung der Versorgungsaufträge durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Mit einer großen Protestaktion und einem offenen Brief an den vdek weist der fachübergreifende Ärzteverband MEDI Baden-Württemberg e. V. jetzt auf den Unmut in der niedergelassenen Ärzteschaft hin.