Datenschutzverletzung beim TI-Konnektor bestätigt Position von MEDI GENO Deutschland und MEDI Baden-Württemberg

Die Verbände unterstützen die Klagen von Ärztinnen und Ärzten, die sich gegen die Installationspflicht beim Telematikinfrastruktur-Konnektor wenden. In erster Instanz wurde im Januar eine Klage abgewiesen. Nach dem jetzt bekanntgewordenen Datenschutzvorfall bekräftigen die Verbände ihre Absicht, eine höhergerichtliche Klärung herbeizuführen.

Wie durch eine aktuelle Veröffentlichung des Computermagazins „c´t“ bekannt wurde, werden von einigen TI-Konnektoren entgegen den Vorgaben der Konnektor-Spezifikationen der gematik bei fehlgeschlagenen Versichertenstammdatenabfragen personenbezogene Daten im Konnektor abgespeichert. Über ein Zusammenführen der Daten lässt sich herausfinden, welcher Patient oder welche Patientin wann bei welcher Ärztin oder welchem Arzt war.

Medienberichten zufolge hat der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Datenschutzverletzung nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung festgestellt. Gleichzeitig ist er der Auffassung, dass verantwortlich dafür – aufgrund der Rechtslage nach dem Patientendatenschutzgesetz – diejenigen seien, welche die Konnektoren nutzen, also insbesondere die Arztpraxen.

MEDI-Vorstandsvorsitzender und Klageführer Dr. Werner Baumgärtner erklärt, dass „damit genau die Situation eingetreten ist, der wir mit unseren Klagen entgegentreten wollten. Jetzt steht konkret eine Haftung für etwas im Raum, was die Arztpraxen einfach nicht prüfen können. Es kann nicht zu den Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte gehören, bei der Inbetriebnahme eines Konnektors zu überprüfen, was in den Konnektoren geschieht. Es wäre Aufgabe der gematik gewesen, bei der Zulassung der Konnektoren die unzulässige Datenspeicherung zu erkennen. Und eine Datenschutzverletzung bei den Abläufen in der TI ist jetzt offiziell festgestellt geworden. Umso notwendiger ist es jetzt, dass die nächste Instanz schnell über unsere Berufung entscheidet.“

Ende Januar ist die Klage in erster Instanz vom Sozialgericht Stuttgart abgewiesen worden. Mittlerweile wurde Berufung eingelegt.

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