Das müssen Mediziner bei Befundberichten und Gutachten beachten

Anfragen von privaten Versicherungen über den Gesundheitszustand von Patienten gehen mit einem Vergütungsangebot einher. Müssen Ärztinnen und Ärzte das akzeptieren? Nein, sagt MEDI-Rechtsassessorin Angela Wank.

Ausschlaggebend bei der Anforderung solcher Befundberichte oder Gutachten ist der Auftraggeber. Wird die Anfrage von Patienten oder die in § 11 GOÄ aufgeführten öffentlichen Leistungsträger angefordert, gilt für die Abrechnung die GOÄ.

Dabei ist zu beachten, dass Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, gegenüber dem Versicherten nur dann abgerechnet werden dürfen, wenn vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde (§ 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä). Regelmäßig stellen jedoch nicht Patienten, sondern private Versicherungen Anfragen an die Praxis. Meistens sind das Anfragen zu Unfallgutachten oder einem Abschluss von Lebensversicherungen, die mit einem größeren Aufwand verbunden sind.

GOÄ ist nicht ausschlaggebend
Für Anfragen von privaten Versicherungen ist die GOÄ nicht einschlägig, es gilt vielmehr das Prinzip der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, das Honorar ist verhandelbar. Ein von privaten Versicherungen oftmals schon mitgeliefertes Vergütungsangebot muss nicht angenommen werden. Sofern das Angebot nicht angemessen erscheint, sollte noch vor der Leistung ein höheres Honorar eingefordert werden. Dafür bietet das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierung. Laut Anlage 1 dieses Gesetzes ist im Sachgebiet der medizinischen oder psychologischen Gutachten für einfache gutachtliche Beurteilungen ohne Kausalitätsfeststellungen ein Stundensatz in Höhe von 80 Euro vorgesehen.

Für beschreibende Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge und einfacher medizinischer Verlaufsprognose mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad werden 90 Euro pro Stunde veranschlagt und Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, wie eine Betrachtung spezieller Kausalzusammenhänge, differenzialdiagnostische Probleme, eine Beurteilung der Prognose oder strittiger Kausalitätsfragen, liegen bei 120 Euro je Stunde. Darüber hinaus können Aufwendungen wie Kopien und Ausdrucke geltend gemacht werden (siehe § 7 JVEG, 0,50 Euro pro Seite für die ersten 50 Seiten, danach 0,15 Euro pro Seite).

Etablieren Sie einen Prozess
Beispielsweise könnten Sie auf der Anfrage die jeweils angemessene Vergütung vermerken, die Ihr Praxispersonal in ein vorbereitetes Standardschreiben einsetzt und an die Versicherung zurückschickt. Sie können unterschiedliche Standardschreiben vorhalten, je nachdem, um was für eine Versicherung es sich handelt.

Zeigt eine Versicherung beispielsweise schlechte Zahlungsgewohnheiten, kann Vorkasse vereinbart werden. Versuchen Versicherungen viel zu handeln und kosten damit viel Zeit, kann darauf hingewiesen werden, dass weitere Nachfragen wegen des bürokratischen Aufwands zu einer Kostenerhöhung von mindestens zehn Euro je nach Aufwand führen. So werden Nachfragen reduziert und die Bearbeitung von Anfragen samt Vergütung effizient geregelt.

Angela Wank

Social Media

Folgen Sie uns auf unseren Plattformen.

Aktuelle MEDI-Times

MEDI-Newsletter

Mit dem kostenfreien MEDI-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und die neuesten Angebote. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.*

Auf Facebook kommentieren!

Muss ich Begleithunde in meine Praxis lassen?

Ein Hund in der Arztpraxis widerspricht zwar für viele im ersten Moment den Vorstellungen von einem sauberen und hygienischen Umfeld. Aus Sicht der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft, des Robert-Koch-...

Muss ich Begleithunde in meine Praxis lassen?

Ein Hund in der Arztpraxis widerspricht zwar für viele im ersten Moment den Vorstellungen von einem sauberen und hygienischen Umfeld. Aus Sicht der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft, des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums spricht in aller Regel kein Hygienerisiko und auch sonst nichts gegen die Mitnahme von Assistenz- oder Begleithunden in medizinische Einrichtungen. Denn gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland dürfen Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.

Neue Partnerschaft stärkt MEDI-MVZ

Die gesetzliche Ungerechtigkeit bei den Gründungseigenschaften von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) waren Auslöser dafür, dass MEDI Baden-Württemberg mit dem ambulanten Gesundheitsversorger ze:roPRAXEN im letzten Jahr eine Tagesklinik in Bad Säckingen gekauft hat. Damit entwickelt MEDI sein MVZ-Konzept „Arztpraxen 2030“ und die damit verbundene ambulante ärztliche Versorgung weiter.