Nur ungefähr die Hälfte der in Deutschland angestellten MFA haben Vollzeitstellen. Da ist es nicht überraschend, dass viele eine Nebenbeschäftigung haben – und verboten ist es auch nicht. Das Grundgesetz (Art. 12 GG) garantiert die Berufsfreiheit. Deshalb kann im Arbeitsvertrag nicht einfach verboten werden, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.
Das müssen Arbeitnehmer beachten
Allerdings dürfen Nebentätigkeiten nicht gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. So darf die Haupttätigkeit durch einen anspruchsvollen Nebenjob nicht vernachlässigt werden. Auch die zulässige Höchstarbeitszeit muss eingehalten werden – das sind bekanntlich maximal acht Stunden täglich, kurzzeitig maximal zehn Stunden.
Außerdem darf der Arbeitnehmer nicht gegen den Willen des Arbeitgebers einen Nebenjob bei einem direkten Wettbewerber ausüben und der Nebenjob muss vereinbar mit der Hauptarbeit sein. Unvereinbar mit der Tätigkeit als Krankenpfleger ist beispielsweise eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter. Verboten ist es übrigens auch, mit dem praxiseigenen Hausbesuchsrucksack nebenher etwa in der ambulanten Pflege zu arbeiten.
Wegen der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit darf im Arbeitsvertrag nicht festgeschrieben werden, dass Nebentätigkeiten nur mit Genehmigung der Praxisführung erlaubt sind. Die Vereinbarung einer Anzeigepflicht von Nebentätigkeiten ist dagegen zulässig. Das kann zum Beispiel auch wegen der Pauschalversteuerung notwendig sein.
Am unkompliziertesten ist es, mit offenen Karten zu spielen und alle Arbeitgeber über alle Beschäftigungen zu informieren. Detekteien werben übrigens mit dem Angebot, Beweise für unerlaubte Nebentätigkeiten zu ermitteln.
Im Urlaub arbeiten?
Lieber nicht! Die Urlaubszeit soll ganz grundsätzlich der Erholung des Arbeitnehmers dienen, wie man im Bundesurlaubsgesetz nachlesen kann. Es ist deshalb erlaubt, den Angestellten Nebentätigkeiten in der Urlaubszeit zu verbieten. Aber gilt das auch für die sommerliche Gartenarbeit in der Nachbarschaft oder die nebenberuflich betriebene Hundepension? Gut, wenn man sich mit dem Arbeitgeber einigen kann, ohne Juristen einschalten zu müssen.
Nebenjob trotz AU?
Ein schwieriges Thema, das immer mal wieder die Gerichte beschäftigt. Oft geht es um die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wurde. Eine Krankschreibung bedeutet andererseits, dass man arbeitsunfähig ist, nicht aber lebens- oder laufunfähig. Arbeitnehmerpflicht ist es, sich gesundheitsförderlich zu verhalten. Es ist individuell unterschiedlich, was förderlich für die Gesundheit ist. Wer unter Depressionen leidet, könnte möglicherweise argumentieren, dass ihm das Austragen von Zeitungen guttut. Wer angeblich vor Schmerzen nicht mehr laufen kann, wird den Richter dagegen kaum überzeugen können.
Ruth Auschra