Auskunftsrecht zum Impfstatus: Das sagt das Infektionsschutzgesetz

Die Bekämpfung des Sars-CoV2-Virus und seiner Varianten erfordert nicht nur hinsichtlich des Virus ständige Aktualisierung der Informationen, sondern auch hinsichtlich der Impfquote und des Impfstatus der Bevölkerung. Denn diese sind Grundlage für die laufenden Gefährdungsbeurteilungen und die Planung neuer Maßnahmen zur Eindämmung.

Die Spitzen der Regierungsfraktionen haben sich Anfang September dahingehend geeinigt, dass es ein generelles Auskunftsrecht, wie es von Seiten einiger Arbeitgeberverbände gefordert wurde, aufgrund rechtlicher Bedenken nicht geben wird. Allein bei Beschäftigten in besonders gefährdeten Bereichen soll ein erweitertes Fragerecht des Arbeitgebers eingeräumt werden. Das gilt für Schulen, Kita, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Labore und Arztpraxen.

Zu diesem Zweck wurde am 10. September das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Zustimmung des Bundestags und des Bundesrats in den Vorschriften der §§ 23a und 36 IfSG entsprechend ergänzt und ein Auskunfts- und Verarbeitungsrecht für diese Bereiche eingeführt. Dieses gilt so lange, wie durch den Bundestag das Bestehen einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt wird.

Arbeitgeber, die eine solche Abfrage durchführen wollen, müssen dabei jedoch die datenschutzkonforme Umsetzung sicherstellen. Das schließt eine Abfrage durch unmittelbare Vorgesetzte in größeren Organisationen aus. In Einzelpraxen niedergelassener Ärzte ist das aber möglich. Eine datenschutzkonforme Umsetzung bedeutet dabei auch, dass die Informationen über den Impfstatus nicht frei zugänglich verfügbar sein dürfen.

Dr. iur. Oliver Stenz

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