Wenn Wasser die Praxis ruiniert

Scheußliche Vorstellung: Sie öffnen die Tür zur Praxis und merken sofort, dass etwas nicht stimmt. Der Boden ist nass und es riecht schlecht – ein Wasserschaden! Ärgerlich, wenn man sich dann nicht nur mit dem Einsatz von Trocknungsgeräten beschäftigen muss, sondern auch noch mit Versicherungen.

Die Ursache für einen Wasserschaden kann zum Beispiel in der Praxis selbst liegen, in der Wohnung oberhalb oder in hauseigenen Leitungen oder Rohren. Je nach Ursache sind unterschiedliche Versicherungen zuständig. Nicht nur das Trocknen und Sanieren der Praxisräume kann lange dauern, vor allem bei Wasserschäden mit Fäkalwasser.

Auch die Versicherungen brauchen möglicherweise viel Zeit für die Frage, wer welche Kosten übernimmt. Die vom Hauseigentümer abgeschlossene Gebäudeversicherung ist für Schäden am Mauerwerk zuständig, die Inventarversicherung des Arztes für alle beweglichen Gegenstände in der Praxis.

Streit könnte auftreten bei der Frage, welche Versicherung für Einbauschränke, Zwischenwände oder einen selbsteingebauten Fußboden zuständig ist. Während die Versicherungen eine Einigung anstreben, laufen die Kosten der Praxis weiter, während die Einnahmen ausbleiben. Gibt es Rücklagen? Muss man Personal entlassen? Eine sehr unschöne Vorstellung.

Die richtige Versicherung
Versicherungsmakler Wolfgang Schweikert kennt solche Fälle. Seiner Erfahrung nach ist die Regulierung der Schäden nicht immer einfach: „Ich schätze, dass mindestens die Hälfte aller Arztpraxisversicherungen, also Inhalts-, Elektronik- und Betriebsunterbrechungsversicherung, damit Probleme bekommen würden.“

Die Lösung aus seiner Sicht ist eine moderne Multi-Risk- oder Allgefahrendeckung. Verglichen mit Verträgen aus früheren Zeiten sei es zum Beispiel von Vorteil, dass bei dieser Versicherung keine Inventarliste benötigt wird. Es werde auch nicht gefragt, ob die Geräte neu oder alt sind. „Es wird zum Neuwert ersetzt“, lautet das wohl wichtigste Argument des Versicherungskenners, „und dazugehören auch die Mehrkosten, die im Schadensfall aufgewendet werden müssen, um den Betrieb fortzuführen.“

Schweikert weiß, dass viele Niedergelassene noch alte Versicherungsverträge haben, deren Bedingungen nicht mehr wirklich zeitgemäß sind. „Wer vor 20 Jahren eine Minimalabsicherung vereinbart hat, darf im Schadensfall nicht die Vollkasko ohne Selbstbehalt erwarten“, warnt er. Sein Angebot steht: Als Kooperationspartner des MEDI Verbunds betreut und überprüft er die bestehenden Versicherungen und unterbreitet auf Wunsch konkrete Verbesserungsvorschläge.

Ruth Auschra

 

Prüfen Sie, …
…ob Ihre Versicherungsverträge eine Upgrade-Garantie haben
…ob sie die goldene Neuwertregel enthalten
…wer im Schadensfall die Beweislastführen muss: Versicherung oder Versicherungsnehmer? 

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