Arbeitsrecht: Haben MFA Anspruch auf Teilzeit?

26. August 2020

Ja, aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein allgemeiner Teilzeitanspruch ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Voraussetzung dafür ist, dass

  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, bevor die/der MFA ihren/seinen Antrag auf Teilzeit stellt
  • der Antrag spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit unter Angabe des Umfangs der Arbeitszeitverringerung gestellt wird
  • mehr als 15 Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Praxis beschäftigt sind. Dabei werden zur Berufsausbildung beschäftigte Personen wie Auszubildende nicht mitgezählt; Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte dagegen schon – also auch die angestellte Reinigungskraft.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Praxisleitung den Teilzeitwunsch von MFA trotzdem ablehnen. Allerdings muss sie das innerhalb eines Monats schriftlich begründen. Wird die Frist nämlich versäumt, gilt die Zustimmung als erteilt! Ein Arbeitgeber kann das Teilzeitverlangen bei Vorliegen aller Voraussetzungen nur dann ablehnen, wenn er gute betriebliche Gründe hat. Dazu zählt beispielsweise, dass die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit in der Praxis wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht, wobei diese Aufzählung im Gesetz nicht abschließend ist. Die Praxisleitung muss also den Teilzeitwunsch von MFA immer genau prüfen und mit ihr/ihm erörtern.

Social Media

Folgen Sie uns auf unseren Plattformen.

Aktuelle MEDI-Times

MEDI-Newsletter

Mit dem kostenfreien MEDI-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und die neuesten Angebote. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.*

Auf Facebook kommentieren!

MEDI GENO fordert Selektivverträge als bundesweite Blaupause und begrüßt Vorschläge von NRW-Gesundheitsminister Laumann

Der fachübergreifende Ärzteverband MEDI GENO Deutschland e. V. begrüßt die gesundheitspolitischen Vorschläge, die der nordrhein-westfälische Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am vergangenen Samstag beim Neujahrsempfang der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in Dortmund skizziert hat. Für Laumanns Ideen zur Patientensteuerung verweist der Ärzteverband auf die erfolgreichen Selektivverträge, die MEDI mit entwickelt hat und die laut Verband zu einer erheblich verbesserten Steuerung der Patientenströme beitragen.

MEDI-Kooperation: Berufsbegleitendes Studium bietet MFA neue Perspektiven

Ab März 2025 bietet die SRH Fernhochschule einen neuen berufsbegleitenden Studiengang für medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte (MFA/ZFA) an. Nach drei Semestern können sie den Bachelor of Science „Praxis- und Versorgungsmanagement“ erwerben. Einer der Kooperationspartner ist der MEDI-Verbund. Philipp Reutter vom MEDI-eigenen Fortbildungsinstitut IFFM sieht den Studiengang als bedeutenden Schritt in Richtung Akademisierung medizinischer Fachberufe, der MFA neue Perspektiven für Karrieren in der Gesundheitsversorgung eröffnet.

„Diabetologische Leistungen sind im EBM nur unzureichend abgebildet“

Wachsende Patientenzahlen, steigende Anforderungen an die Therapie und fehlende Finanzierung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) stellen diabetologische Schwerpunktpraxen (DSP) bundesweit vor große Herausforderungen. Wer sich in Baden-Württemberg dem MEDI-Diabetologievertrag angeschlossen hat, ist deutlich besser dran. Der Diabetologe Dr. Richard Daikeler erläutert die Stärken des Vertrags – und erklärt, warum er den Protest der Kolleginnen und Kollegen bundesweit unterstützt.