So können sich Praxen gegen Werbeanrufe wehren

Werbeanrufe stören und stellen einen Eingriff in den Geschäftsablauf dar. Unter Telefonwerbung versteht man Anrufe zur Neukundengewinnung, zur Kundenrückgewinnung sowie Meinungsumfragen, die der Verkaufsförderung dienen. Solche Anrufe setzen die Zustimmung des Empfängers voraus.

Der Gesetzgeber stellt hier den Betroffenen rechtlichen Schutz zur Seite. Zwar richtet er seine Schutzbemühungen in erster Linie auf Verbraucher, so zum Beispiel mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, jedoch können sich auch Unternehmer und freiberuflich Tätige, wie niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten, auf den gewährten Rechtsschutz berufen.

Im Geschäftsverkehr wird eine mutmaßliche Zustimmung vorausgesetzt, die angenommen wird, wenn die Anrufe sich auf das Kerngeschäft des Betroffenen beziehen oder so stark mit dessen Interessen übereinstimmen, dass sie zumutbar erscheinen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Anruf einen sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung aufweist und ein konkreter Bedarf für das beworbene Produkt besteht.

Das Einverständnis muss bereits vor dem Anruf vorliegen und sich neben dem Inhalt auch auf die Art und Weise der Werbung erstrecken. Das heißt, der Anrufer muss davon ausgehen können, dass der Betroffene einen Anruf erwartet oder diesem zumindest positiv gegenübersteht.

Praxen können mit einer Abmahnung reagieren
Kann der Anrufer nicht davon ausgehen, handelt es sich um einen unzulässigen Werbeanruf, der gegen die vom Gesetzgeber bezweckten Schutzregeln verstößt. Verbraucher können sich in einem solchen Fall an die Verbraucherschutzzentrale oder die Bundesnetzagentur wenden.

Ärzte und Psychotherapeuten können sich dagegen mit einer Abmahnung wehren, in der sie klar zum Ausdruck bringen, dass Anrufe dieser Art nicht erwünscht sind und in Zukunft zu unterbleiben haben. Diese Abmahnung kann auch mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verbunden werden, die für den Wiederholungsfall eine sofortige Sanktion zulässt. Hier empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzubeziehen, der die Formalien kennt und die konkreten Umstände und Erfolgsaussichten beleuchten.

Social Media

Folgen Sie uns auf unseren Plattformen.

Aktuelle MEDI-Times

MEDI-Newsletter

Mit dem kostenfreien MEDI-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und die neuesten Angebote. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.*

Auf Facebook kommentieren!

Muss ich Begleithunde in meine Praxis lassen?

Ein Hund in der Arztpraxis widerspricht zwar für viele im ersten Moment den Vorstellungen von einem sauberen und hygienischen Umfeld. Aus Sicht der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft, des Robert-Koch-...

Muss ich Begleithunde in meine Praxis lassen?

Ein Hund in der Arztpraxis widerspricht zwar für viele im ersten Moment den Vorstellungen von einem sauberen und hygienischen Umfeld. Aus Sicht der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft, des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums spricht in aller Regel kein Hygienerisiko und auch sonst nichts gegen die Mitnahme von Assistenz- oder Begleithunden in medizinische Einrichtungen. Denn gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland dürfen Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.

Neue Partnerschaft stärkt MEDI-MVZ

Die gesetzliche Ungerechtigkeit bei den Gründungseigenschaften von medizinischen Versorgungszentren (MVZ) waren Auslöser dafür, dass MEDI Baden-Württemberg mit dem ambulanten Gesundheitsversorger ze:roPRAXEN im letzten Jahr eine Tagesklinik in Bad Säckingen gekauft hat. Damit entwickelt MEDI sein MVZ-Konzept „Arztpraxen 2030“ und die damit verbundene ambulante ärztliche Versorgung weiter.