Weihnachtsgeld: Pflicht oder Kür?

Bei diesem Thema herrscht in den Arztpraxen immer wieder Unsicherheit: Gibt es beim Abschluss eines Arbeitsvertrags überhaupt einen Anspruch auf Weihnachtsgeld? Oder wie ist die rechtliche Situation, wenn ein neuer Arbeitsvertrag zwischen Praxisinhaberin oder -inhaber und MFA geschlossen wird?

MEDI befragt dazu die Fachanwältin für Medizinrecht Judith Mußelmann aus der Steuer- und Rechtanwaltskanzlei Graml & Kollegen. Grundsätzlich gibt es beim Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld“, erklärt die Rechtsanwältin und schränkt ein: „Es sei denn, es existiert eine Tarifvertragsbindung und aus dem Tarifvertrag ergibt sich ein Anspruch auf Bezahlung von Weihnachtsgeld.“

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann also entscheiden, ob sie oder er der oder dem Medizinischen Fachangestellten ein Weihnachtsgeld bezahlen will oder nicht. Eine Ausnahme wäre es, wenn ein Tarifvertrag Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer an die Zahlung eines Weihnachtsgeldes bindet. Das kann der Fall sein, wenn diese den Tarifvertragsparteien angehören oder der Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt worden ist oder im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verwiesen wird.

Es existiert zwar ein Tarifvertrag für MFA. „Dieser ist jedoch nur verbindlich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind, weil der Tarifvertrag nicht allgemeinverbindlich ist“, so Mußelmann. Tarifvertragsparteien sind für die Ärzteseite die „Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten“ und für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (MFA) der Verband medizinischer Fachberufe e.V. Der Manteltarifvertrag ist auf der Homepage der Bundesärztekammer einsehbar. „Dasselbe gilt für Teilzeitkräfte, Auszubildende und so weiter, es liegt also in der Regel in der Hand des Arbeitgebers, ob er ein Weihnachtsgeld bezahlt oder nicht“, fasst die Juristin zusammen.

In manchen Praxen gibt es, beispielsweise nach einem Generationenwechsel in der Praxisführung, eine Mischung aus alten Arbeitsverträgen mit und neuen ohne Weihnachtsgeld. Ist das eigentlich zulässig? „Grundsätzlich ist das möglich“, weiß Mußelmann. Sie weist aber darauf hin, dass ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen kann, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet, allen MFA ein Weihnachtsgeld zu bezahlen und sie oder er nur einer Mitarbeiterin oder einem der Mitarbeiter ohne sachlichen Grund von dieser Regelung ausnimmt. Bindend ist, was im Vertrag steht, einseitige Änderungen des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber sind deshalb normalerweise nicht möglich. Die Rechtsanwältin erklärt allerdings, dass beim Weihnachtsgeld Besonderheiten gelten.

Viele Arbeitsverträge enthalten Freiwilligkeits- bzw. Widerrufsvorbehalte, wonach die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ihren bzw. seinen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld verliert, oder das Weihnachtsgeld (anteilig) zurückbezahlen muss. Bei der Formulierung dieser Klauseln muss große Sorgfalt angewandt werden. Bei den so genannten Freiwilligkeitsvorbehalten muss aus der Vereinbarung für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin unmissverständlich hervorgehen, dass die Zahlung nur freiwillig erfolgt und kein Rechtsanspruch für die Zukunft entsteht und dass sich auch aus der wiederholten Zahlung kein Anspruch herleiten lässt. „Wenn eine entsprechend formulierte, wirksame Klausel im Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer vereinbart ist“, so Mußelmann, „dann besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber dann künftig kein Weihnachtsgeld mehr bezahlen muss“.

Normalerweise ist aber eine einseitige Änderung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nicht möglich. Wenn sie oder er eine einseitige Änderung des Arbeitsvertrages erreichen will, ist hierfür in der Regel eine so genannte Änderungskündigung erforderlich. In manchen Praxen wurde jahrelang Weihnachtsgeld gezahlt, ohne dass es dazu irgendeine vertragliche Vereinbarung gab. Darf eine Ärztin oder ein Arzt als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber in so einer Situation das Weihnachtsgeld streichen? „Wenn er über Jahre hinweg Weihnachtsgeld ohne wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt hat, hat der Arbeitnehmer auch künftig einen Anspruch darauf“, erklärt die Rechtsanwältin.

Gibt es Situationen, in denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld erhalten hat und es wieder zurückzahlen muss? „Ja“, so Mußelmann. Ist beispielsweise im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Weihnachtsgeld als Belohnung für die Betriebstreue gewährt wird, kann sich die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vorbehalten, dass das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Stichtag kündigt. Auch dieser Punkt muss vertraglich vereinbart worden sein.

Ruth Auschra

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