MEDI-Delegierte appellieren an Spahn: „Verlassen Sie den eingeschlagenen Weg“

Die Delegiertenversammlung von MEDI Baden-Württemberg fordert Minister Spahn und die große Koalition auf, den im Digitalen Versorgungsgesetz (DVG) eingeschlagenen Weg der zentralen Speicherung und Verarbeitung von Patientendaten zu verlassen.

„Beenden Sie die Zwangsdigitalisierung“, heißt es in einer Resolution, der 36 Delegierte einstimmig zustimmten. „Patientendaten sind keine Bankdaten, sondern lebenslang gültig. Zentrale Datenbanken mit diesen sensiblen Daten werden weltweit erfolgreich gehackt“, warnen die MEDI-Delegierten. Warum die Bundesregierung unter Kenntnis dieser Probleme Minister Spahn das Feld zur Zwangsdigitalisierung aller Beteiligten im Gesundheitswesen überlasse, sei nicht nachzuvollziehen. Die Delegierten fordern: Praxen und ihre Patientinnen und Patienten sollen selbst entscheiden, wer über ihre Daten verfügen darf.

Eine weitere Absage erteilten die Delegierten einstimmig dem Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (FKG). „Das Gesetz ist bezüglich seines Verbots einer Verknüpfung von Diagnosen und Leistungen inkonsistent und realitätsfremd“, kritisieren die MEDI-Delegierten in ihrer zweiten Resolution. In den Hausarzt- und Facharztverträgen werden insbesondere Schwerkranke und chronisch Kranke nachweislich besser versorgt. Die Bezahlung der Leistungen der Mediziner, Psychotherapeuten und MFA (VERAH/EFA) ist gekoppelt an die Abrechnung mit entsprechenden Diagnosen. Das muss in den Verträgen verankert werden. „Ein Verbot dieser Verknüpfung macht die Facharztverträge und Hausarztverträge nicht nur in Baden-Württemberg zum Auslaufmodell“, warnt das Gremium und fordert eine Streichung im Gesetzesentwurf von 5. §73b, Absatz 5, Satz 7 und 12. §140a, Absatz 2, Satz 7.

Darüber hinaus haben die MEDI-Delegierten eine Änderung der Satzung beschlossen, wonach Beschlüsse der Delegiertenversammlung künftig auch schriftlich oder elektronisch im Umlaufverfahren gefasst werden können. Der Abstimmungszeitraum beträgt mindestens zwei Wochen. Entsprechend ergänzt wird § 9 Abs. 8 der MEDI-Satzung.