Was Ärzte bei der Cannabis-Verordnung beachten müssen

Seit 2017 dürfen Mediziner in Deutschland Cannabis zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung.

Der Versicherte hat Anspruch auf die Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Fertigarzneimitteln, wenn

  • eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder
  • wenn diese im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankenstands nicht mehr zur Anwendung kommen kann.
  • Zudem muss eine nicht ganz entfernte Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome bestehen.

Vor Beginn der Therapie hat der Patient bei seiner Krankenkasse eine Genehmigung zu beantragen, die der Arzt mit einem ausgefüllten Arztfragebogen unterstützt. Diesen stellen die Krankenkassen zur Verfügung.

Ebenfalls vor Beginn der Leistung ist der Patient zu informieren, dass er mit Teilnahme an der Therapie an einer fünfjährigen Begleiterhebung durch das BfArM teilnimmt. Die Daten werden hierzu in anonymisierter Form durch die Arztpraxis übertragen.
Das gilt nicht für Fertigarzneimittel innerhalb der zugelassenen Indikation.

Generell kann Cannabis in verschiedenen Formen verordnet werden:

  • Fertigarzneimittel (derzeit im Handel ist Sativex®,
    Canemes®)
  • Cannabisblüten (Angabe der Sorte erforderlich!),
    Höchstmenge bis 100 g
  • Cannabisölextrakt, Höchstmenge bis 1000 mg
  • Dronabinol, Höchstmenge bis 500 mg

Die Verordnung erfolgt auf einem BtM-Rezept mit den üblichen erforderlichen Angaben. Beim Überschreiten der Höchstmengen oder bei der Verordnung von mehr als zwei Betäubungsmitteln binnen 30 Tagen für einen Patienten ist mit einem „A“ für „Ausnahme“ zu kennzeichnen.

Wichtig bei der Verordnung von Cannabisblüten: Die verschiedenen Blütensorten können gemeinsam aufgeschrieben  werden, mit genauen Mengenangaben pro Sorte, da die Gehalte unterschiedlich sind. Die Höchstmenge von maximal 100 g bleibt aber insgesamt erhalten.

Cannabisblüten oder Extrakt?

Mit dem Ziel einer qualitativ gleichmäßigen Versorgung bietet sich in erster Linie Cannabisölextrakt an, da es folgende Vorteile hat:

  • es ist auf einen bestimmten Gehalt eingestellt, also standardisiert
  • einfache und praktische Einnahme für den Patienten
  • gleichmäßige Dosierung ohne naturgemäße Schwankungsbreite

Abrechnung

Der Abrechnungspreis von cannabishaltigen Zubereitungen oder Cannabisblüten berechnet sich nach den Regelungen der Hilfstaxe für Apotheken, § 4 AMPreisV, unverarbeitete Abgabe oder § 5, Rezeptur und Zubereitungen.

 Dr. Ingrid Glas, LAV Baden-Württemberg

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