Ja, Arbeitgeber müssen „klar und rechtzeitig“ ihre Beschäftigten auffordern, noch offenen Urlaub zu nehmen, und sie darauf hinweisen, dass er ansonsten verfällt. Folglich verfällt der Urlaubsanspruch somit nicht automatisch.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber zuvor über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen deutlich informiert hat und die Beschäftigten den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen haben. Fehlt der Hinweis beziehungsweise die Aufforderung, können Praxisangestellte den Urlaub im Folgejahr nehmen. Im Falle eines späteren Ausscheidens muss der Praxisinhaber die nicht genommenen Urlaubstage vergüten.
So will es das Bundesurlaubsgesetz
Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Jahr genommen werden. Eine Übertragung ist nur dann zulässig, wenn dringende betriebliche oder beim Arbeitnehmer liegende Gründe das rechtfertigen. Zum Beispiel bei Verwaltungsproblemen im Betriebsablauf oder bei Krankheit.
Im Falle der Übertragung muss der Urlaub spätestens bis 31.3. des Folgejahres genommen werden. Wird er bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen, verfällt er nur, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht ordnungsgemäß, wie oben dargestellt, nachgekommen ist.
Allerdings müssen Beschäftigte nicht zum Urlaub gezwungen werden. Wenn sie also trotz nachweisbarer Belehrung keinen Urlaub nehmen möchten, verfällt er am Jahresende beziehungsweise am Ende des Übertragungszeitraums.
Ivona Büttner-Kröber