Müssen Chefs ihr Praxisteam auf Urlaubstage hinweisen?

Ja, Arbeitgeber müssen „klar und rechtzeitig“ ihre Beschäftigten auffordern, noch offenen Urlaub zu nehmen, und sie darauf hinweisen, dass er ansonsten verfällt. Folglich verfällt der Urlaubsanspruch somit nicht automatisch.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber zuvor über den konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen deutlich informiert hat und die Beschäftigten den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen haben. Fehlt der Hinweis beziehungsweise die Aufforderung, können Praxisangestellte den Urlaub im Folgejahr nehmen. Im Falle eines späteren Ausscheidens muss der Praxisinhaber die nicht genommenen Urlaubstage vergüten.

So will es das Bundesurlaubsgesetz

Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Jahr genommen werden. Eine Übertragung ist nur dann zulässig, wenn dringende betriebliche oder beim Arbeitnehmer liegende Gründe das rechtfertigen. Zum Beispiel bei Verwaltungsproblemen im Betriebsablauf oder bei Krankheit.

Im Falle der Übertragung muss der Urlaub spätestens bis 31.3. des Folgejahres genommen werden. Wird er bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen, verfällt er nur, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht ordnungsgemäß, wie oben dargestellt, nachgekommen ist.

Allerdings müssen Beschäftigte nicht zum Urlaub gezwungen werden. Wenn sie also trotz nachweisbarer Belehrung keinen Urlaub nehmen möchten, verfällt er am Jahresende beziehungsweise am Ende des Übertragungszeitraums.

Ivona Büttner-Kröber

Social Media

Folgen Sie uns auf unseren Plattformen.

Messenger-Service

Erhalten Sie Neuigkeiten von MEDI direkt per App „Notify“ auf Ihr Smartphone.

Aktuelle MEDI-Times

MEDI-Newsletter

Mit dem kostenfreien MEDI-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Themen und die neuesten Angebote. Bleiben Sie mit uns auf dem Laufenden!

Die Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden.*

Auf Facebook kommentieren!

Digital-Gesetz: „ePA muss sichtbaren Mehrwert für Patienten und Praxen haben“

Aktuell befinden sich zwei Gesetzesvorhaben zur Digitalisierung im Gesundheitswesen im Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag: das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) und das „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG). MEDI fordert für das Digital-Gesetz einen klaren Mehrwert für Patientinnen, Patienten und Praxen. „Beim Gesundheitsdatennutzungsgesetz ist es für uns essenziell, dass die Patientendaten in ärztlicher Hand bleiben“, mahnt der Vorsitzende des fachübergreifenden Ärzteverbands MEDI Baden-Württemberg und praktizierende Kardiologe Dr. Norbert Smetak.

Beschluss der KVBW zum Notdienst

Gestern hat die Vertreterversammlung der KVBW dem Konzept zur Notfalldienstreform des KV-Vorstands zugestimmt. Erste wichtige und schnell umsetzbare Maßnahme ist eine Onlineplattform als Vertreterbörse, die wir bereits schon anbieten. Als Nächstes prüft die KVBW die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten, die den NFD als Sitzdienst übernehmen könnten.

MVZ: Grundsätzliches Lob, aber auch Kritik am FDP-Positionspapier

Der fachübergreifende Ärzteverband MEDI Baden-Württemberg e. V. begrüßt das Positionspapier mit dem Titel „Trägervielfalt in der ambulanten Versorgung erhalten“ der Freien Demokraten, kritisiert aber einzelne Punkte des Papiers. Medizinische Versorgungszentren, die durch die Kassenärztlichen Vereinigungen geführt werden, sieht MEDI kritisch. Außerdem fehlt dem Ärzteverband die Gleichstellung der Gründungseigenschaften von Krankenhäusern und Niedergelassenen innerhalb des Positionspapiers.