Ruhendstellung der Widersprüche

MEDI GENO Deutschland hat die KVen gebeten, eingegangene Widersprüche rund um das Thema TI bis zum Ausgang der Musterverfahren aus Baden-Württemberg ruhend zu stellen. So würden kostenpflichtige Klagen von Praxen gegen entsprechende Widerspruchsbescheide der KVen vermieden.

So fielen die Antworten aus:

Zur Ruhendstellung der Widersprüche bereit erklärt:

– KV Berlin
– KV Thüringen
– KV Bremen

Kostenerstattung erfolgt unabhängig vom Honorarbescheid:

– KV Niedersachsen
– KV Schleswig-Holstein

Ablehnung:

– KV Hessen
– KV Rheinland Pfalz
– KV Sachsen

Derzeit noch keine Entscheidung getroffen, warten ab und entscheiden spontan:

– KV Brandenburg
– KV Bayern

Das bedeutet:

  1. Wenn ruhendgestellt wird, dann muss die Praxis nur Widerspruch einlegen und kann die Musterprozesse abwarten.
  2. Wenn nicht ruhendgestellt wird, müssen Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Widerspruch einlegen und wenn dieser bescheidet wird, Klage beim Sozialgericht einreichen. Dort können sie auf unsere Musterklagen hinweisen, sodass das Gericht die Klage eventuell ruhendstellt.
  3. Bei den „Spezialfällen“ empfehlen wir dennoch Widerspruch einzulegen. Ob Klagen sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden.

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Muss ich Begleithunde in meine Praxis lassen?

Ein Hund in der Arztpraxis widerspricht zwar für viele im ersten Moment den Vorstellungen von einem sauberen und hygienischen Umfeld. Aus Sicht der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft, des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums spricht in aller Regel kein Hygienerisiko und auch sonst nichts gegen die Mitnahme von Assistenz- oder Begleithunden in medizinische Einrichtungen. Denn gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland dürfen Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.

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