EU-DSGVO: Muss ich in meiner Praxis eine/n Datenschutzbeauftragte/n benennen?

Beschäftigen sich im Praxisteam zehn oder mehr Personen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, muss ein/e Datenschutzbeauftragte/r benannt werden. Ausnahmen gibt es dennoch. MEDI-Rechtsexpertin Angela Wank erklärt die Details und gibt Beispiele.Die Datenschutzkonferenz hat am 26. April letzten Jahres genaue Bestimmungen für die Benennungspflicht bei Gesundheitsberufen festgelegt. Ob Praxen eine/n Datenschutzbeauftragten benennen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab – etwa der Größe des Teams oder der Sensibilität der Daten. Am deutlichsten wird das an den folgenden Beispielen:Beispiel 1: Praxis mit einem ArztEin einzelner Arzt betreibt eine Praxis. Wenn mindestens zehn Praxismitarbeiter – einschließlich des Arztes –ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, verpflichtet ihn der Gesetzgeber, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.Beispiel 2: Ärzte in einer GemeinschaftspraxisAuch bei Ärzten, die in einer Berufsausübungsgemeinschaft – also einer Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis – zusammengeschlossen sind, gilt die Benennungspflicht ab dem Moment, in dem zehn oder mehr Mitglieder des Praxisteams personenbezogene Daten verarbeiten. Diese Regelung gilt auch bei Praxisgemeinschaften, die ihrerseits weitere Ärzte oder sonstige Angehörige eines Gesundheitsberufs beschäftigen.Beispiel 3: Die AusnahmeGrundsätzlich gilt die Zehn-Personen-Regelung. Wenn allerdings bei der Verarbeitung patientenbezogener Daten ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Patienten besteht, müssen Praxen eine Datenschutzfolgeabschätzung vornehmen und damit auch zwingend eine/n Datenschutzbeauftragte/n benennen.Sollten Sie bei der zuständigen Behörde noch keine/n Datenschutzbeauftragte/n gemeldet haben, empfehlen wir Ihnen dringend, das nachzuholen.In Baden-Württemberg melden Sie ihre/n Datenschutzbeauftragte/n einfach online. 
Rechtsassessorin Angela Wank hat Rechtswissenschaften in Erlangen-Nürnberg und Tübingen studiert. Das Referendariat absolvierte sie am Landgericht Hechingen. Sie beendete ihre juristische Ausbildung mit dem zweiten Staatsexamen. Auf den Gesundheitsbereich hat sie sich bei der Bezirksärztekammer Nordwürttemberg in Stuttgart und der KVBW in Freiburg spezialisiert. Als Rechtsreferentin der MEDIVERBUND AG ist die Juristin auch Ansprechpartnerin für Rechtsfragen von MEDI-Mitgliedern.Sie haben eine rechtliche Frage? Wenden Sie sich an wank(at)medi-verbund.de.

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Muss ich Begleithunde in meine Praxis lassen?

Ein Hund in der Arztpraxis widerspricht zwar für viele im ersten Moment den Vorstellungen von einem sauberen und hygienischen Umfeld. Aus Sicht der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft, des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums spricht in aller Regel kein Hygienerisiko und auch sonst nichts gegen die Mitnahme von Assistenz- oder Begleithunden in medizinische Einrichtungen. Denn gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland dürfen Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.

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