Hofmann: „Versäumen Sie es nicht, Widerspruch einzulegen“

Leider kein Aprilscherz: Bis 1. April müssen Niedergelassene den TI-Konnektor für ihre Praxen bestellt haben. Wer das nicht umsetzt und spätestens im 3. Quartal 2019 keinen Versichertenstammdatenabgleich durchgeführt hat, bekommt einen Honorarabzug von einem Prozent rückwirkend zum 1. Januar. Der MEDI Verbund findet das unzulässig und hat damit begonnen, Musterverfahren vorzubereiten. Ass. jur. Frank Hofmann, Vorstand der MEDIVERBUND AG, erklärt den Stand der Dinge.

MEDI-Blog: Herr Hofmann, zum TI-Konnektor gibt es ja einige Fragen, denen Sie nachgehen. Zunächst einmal: Müssen es Ärzte und Psychotherapeuten hinnehmen, wenn ihnen entstandene Kosten für die Installation des Konnektors nicht vollständig von den KVen erstattet werden?

Hofmann: Nach dem Gesetz sind hier die Kosten der Vertragsärzte auszugleichen. Die Finanzierungsvereinbarung, die zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde, sieht aber nur eine pauschalierte Kostenerstattung vor – sogar mit Abstaffelung der Pauschalen im Zeitverlauf. Ein von uns beauftragtes juristisches Gutachten hat ergeben, dass das mit Aussicht auf Erfolg beklagt werden kann.

MEDI-Blog: Dazu laufen ja bereits Musterverfahren.

Hofmann: Richtig. Dafür konnten wir sechs MEDI-Ärzte aus Baden-Württemberg gewinnen, die als Musterkläger gegen den Honorarbescheid von Januar 2019 für das 3. Quartal 2018 auftreten. Bei drei Ärzten geht es um die Installationskosten, bei den anderen drei um die Kosten des Betriebs des Konnektors einschließlich etwaiger Aufwände durch Ausfallzeiten.

MEDI-Blog: Und was ist bis jetzt geschehen?

Hofmann: Im Februar wurde Widerspruch eingelegt; nach Erlass des Bescheids folgt dann die Klage beim Sozialgericht. Alle übrigen Ärzte in Baden-Württemberg, die bereits einen Versichertenstammdatenabgleich mit dem Konnektor im 3. Quartal 2018 durchgeführt haben, haben wir dazu aufgerufen, selbst Widerspruch gegen den Honorarbescheid einzulegen. Dazu haben wir auf unsere Homepage ein entsprechendes Musterformular gestellt. Das ist ganz wichtig: Betroffene Praxisinhaber müssen hier unbedingt von sich aus Widerspruch einlegen!

MEDI-Blog: Und was passiert dann?

Hofmann: Mit Blick auf das Widerspruchs- und Klageverfahren des Musterklägers wird die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg diese Widerspruchsverfahren ruhend stellen. Dann gilt abzuwarten, bis das Musterverfahren entschieden ist. Auch zukünftige Widersprüche in Folgequartalen werden nach dem gleichen Schema behandelt. Parallel werden wir versuchen, über eine sog. Feststellungsklage die vollständige Übernahme der Kosten beim Sozialgericht einzuklagen.

MEDI-Blog: Viele MEDI-Mitglieder fragen sich auch, ob sie per Gesetz und unter Androhung von Honorarabzügen überhaupt dazu gezwungen werden dürfen, den Konnektor in ihren Praxen zu installieren?

Hofmann: Das lassen wir auch rechtlich prüfen. Schließlich haben wir Rückmeldung von Fachleuten bekommen, dass die Geräte aus ihrer Sicht veraltet sind und es immer noch Fragen zur Datensicherheit gibt. Diese wurden uns bis heute weder von der gematik noch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik beantwortet! Dazu kommt noch der Haftungsaspekt, denn die EU-DSGVO verlagert hier möglicherweise die Verantwortung auf die Arztpraxen! Auch hierzu planen wir Musterverfahren. Diese können aber erst später starten, da erst dann die ersten Honorarbescheide mit dem Ein-Prozent-Abzug ergehen.

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Digital-Gesetz: „ePA muss sichtbaren Mehrwert für Patienten und Praxen haben“

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