Drei Geschlechter – Folgen für die Praxis

Seit Anfang des Jahres gibt es hochoffiziell ein drittes Geschlecht. Neben männlich und weiblich ist es für Intersexuelle jetzt möglich, als „inter“ oder „divers“ im Personenstandsregister geführt zu werden. Das hat Folgen für die Formulierung von Stellenanzeigen.

Bisher konnte ein Neugeborenes im Geburtenregister entweder als männlich oder als weiblich registriert werden. Bei Unklarheiten gab es die Möglichkeit, die Angabe wegzulassen. Jetzt kann auch ein „drittes Geschlecht“ eingetragen werden. Damit sollen Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierung wegen ihres Geschlechts geschützt werden. Diese Änderung des Personenstandsgesetzes hat Auswirkungen auf den Alltag. Mindestens dann, wenn neues Personal gesucht wird.

Korrekte Stellenausschreibung

Stellenanzeigen müssen bekanntlich geschlechtsneutral formuliert werden, um sich nicht wegen einer angeblichen Diskriminierung angreifbar zu machen. Das gilt auch für das dritte Geschlecht. Der bisher übliche Klammerzusatz in Stellenanzeigen (m/w) soll am besten durch ein „d“ für divers ergänzt werden. Andere Varianten wie „i“ oder „x“ für intersexuell werden kontrovers diskutiert.

Die korrekte Ausschreibung hieße dann beispielsweise „Medizinische/r Fachangestellte/r (m/w/d) gesucht“. Oft wird auch vorgeschlagen, eine geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung zu nutzen. „XY-Praxis sucht Vollzeitkraft“ wäre so eine Lösung.

Nichtbeachtung kann teuer werden!

Wer sich jetzt kopfschüttelnd abwendet und die neue Regelung für nicht so wichtig hält, läuft Gefahr, schmerzliche Erfahrungen mit einem AGG-Hopper zu machen. Zur Erinnerung: AGG ist die Abkürzung für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Angenommen, Sie suchen in der Tagespresse eine/n MFA (m/w). Tage später erhalten Sie eine Bewerbung von einem ungeeigneten intersexuellen Menschen und lehnen sie ab. Ein AGG-Hopper legt es genau darauf an: Er will nicht die Stelle haben, sondern für eine angebliche Diskriminierung entschädigt werden.

Schon der Anzeigentext – so die „Beweisführung“ – legt schließlich nahe, dass Sie keine intersexuellen Bewerber wünschen. Es gibt tatsächlich etliche ähnliche Fälle, in denen sich zum Beispiel ein Mann auf Stellen beworben hat, die nur in weiblicher Form ausgeschrieben waren. Eine Erfahrung, auf die jeder Personalchef gerne verzichtet!

Ruth Auschra

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Muss ich Begleithunde in meine Praxis lassen?

Ein Hund in der Arztpraxis widerspricht zwar für viele im ersten Moment den Vorstellungen von einem sauberen und hygienischen Umfeld. Aus Sicht der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft, des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums spricht in aller Regel kein Hygienerisiko und auch sonst nichts gegen die Mitnahme von Assistenz- oder Begleithunden in medizinische Einrichtungen. Denn gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland dürfen Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.

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