Haften Praxischefs dafür, wenn Mitarbeiter in der Praxis bestohlen werden?

5. November 2018

Unter Umständen ja. Das hängt mit der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht zusammen, nach der Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht nur vor gesundheitlichen Schäden bewahren, sondern auch ihre Persönlichkeitsrechte und ihr Eigentum schützen müssen.Im Fall des Schutzes des Eigentums müssen also Maßnahmen getroffen werden, die es den Mitarbeitern ermöglichen, ihre mitgebrachten Gegenstände vor Verlust zu schützen. Das kann beispielsweise ein verschließbarer Spind oder Rollcontainer sein.Die Fürsorge- und Schutzpflicht hat aber auch Grenzen. Denn eine Schutzpflicht des Arbeitgebers wird immer nur bei Gegenständen angenommen, die Mitarbeiter mittelbar zur Arbeitsleistung benötigen und diese deswegen zwingend, mindestens aber regelmäßig, mit sich führen. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitskleidung, Uhr, Ausweis, Fahrkarten oder ein angemessener Geldbetrag. Nur für diese Dinge muss der Chef mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, damit sie nicht verloren gehen oder beschädigt werden.Der Praxischef hat jedoch keine Obhuts- und Verwahrungspflicht bei privat genutzten Gegenständen oder Dingen, die die Mitarbeiter ohne seine Kenntnis und ohne sein Einverständnis zur Arbeit mitbringen. Dazu zählen zum Beispiel ein Tablet, eine Kamera, teurer Schmuck oder ein größerer Geldbetrag. Verschwinden diese Dinge in der Praxis, besteht keine Haftung und Ersatzpflicht des Praxisinhabers.

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