Kollegen in der Praxis richtig anstellen

Vertragsärzte dürfen Ärzte und Psychotherapeuten in Vollzeit oder Teilzeit in Gebieten anstellen, in denen keine Zulassungsbeschränkungen bestehen (§ 95 Abs. 9 SGB V i. V. m. § 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV). In gesperrten Gebieten geht das nur mit Einschränkungen.Voraussetzungen im nicht gesperrten GebietZunächst muss eine Anstellung eines anzustellenden Arztes vom Vertragsarzt beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragt und dem Vertragsarzt genehmigt werden. Für das Fachgebiet des anzustellenden Arztes dürfen keine Zulassungsbeschränkungen bestehen. Wenn der anzustellende Arzt eine andere Qualifikation als der Antragssteller hat, ist auch diese durch den Zulassungsausschuss zu genehmigen, wenn die Leistung angeboten werden soll. Zu beachten ist dabei, dass der Praxisinhaber die Leistung zwar nicht selbst erbringt, sie aber zu verantworten hat.Dem Antrag muss der Arbeitsvertrag zwischen dem anzustellenden Arzt und dem Praxisinhaber beigefügt werden. Dieser wird vom Zulassungsausschuss auf die Wahrung arbeitsrechtlicher Vorgaben geprüft. Achtung: Genehmigungen werden für die Zukunft erteilt und entfalten keine Rückwirkung!Das gilt zusätzlich im gesperrten GebietAnders als im offenen kann im gesperrten Planungsbereich nur ein Arzt angestellt werden, der im selben Fachgebiet tätig ist wie der Praxisinhaber. Daneben darf die Praxis den bisherigen Leistungsumfang nicht wesentlich ausweiten. Eine Ausnahme wäre, wenn eine Ausweitung zur Deckung eines lokalen Versorgungsbedarfs notwendig ist.Eine andere Möglichkeit, in gesperrten Planungsbereichen einen Arzt anzustellen, besteht, wenn von einem bisher niedergelassenen Arzt auf eine Zulassung zugunsten der Anstellung in einem MVZ oder in einer Vertragsarztpraxis verzichtet wird (§ 103 IV a, b SGB V). Dann kann der Vertragsarzt auch in einem gesperrten Gebiet Kolleginnen und Kollegen anstellen, ohne dass das mit einer Leistungsbegrenzung einhergeht.Im Übrigen kann sich ein bereits niedergelassener Vertragsarzt oder ein MVZ auf die Übernahme eines ausgeschriebenen Vertragsarztsitzes bewerben und diesen mit einem angestellten Arzt weiterführen (vgl. §§ 103 Abs. 4b und 4c, 95 Abs. 9 SGB V).Wie viele Kollegen darf ich anstellen?Zulässig sind laut § 14 a BMV-Ä je Vertragsarzt nicht mehr als drei Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte in einer Anzahl, die in zeitlichem Umfang ihrer Arbeitszeit drei Vollzeitbeschäftigten entspricht. Bei Erbringung überwiegend medizinisch-technischer Leistungen sind sogar bis zu vier Vollzeitbeschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte in einer Anzahl, die in zeitlichem Umfang ihrer Arbeitszeit vier Vollzeitbeschäftigten entspricht, zulässig.Darf ein Angestellter zusätzlich im Krankenhaus arbeiten?Grundsätzlich ist eine parallele Anstellung im Krankenhaus und in der Praxis möglich. Allerdings ist bei den Beschäftigungszeiten das Arbeitszeitgesetz zu beachten (§ 2 Abs. 1 ArbZG).Vertragsärztliche Folgen für den PraxischefDer Vertragsarzt haftet für die vertragsärztlichen Pflichten des angestellten Arztes wie für die eigene Tätigkeit. Die Leistungen des angestellten Arztes werden vom Vertragsarzt abgerechnet, auch dann, wenn es sich um einen fachfremden Arzt handelt. Partner des Behandlungsauftrags mit dem Patienten ist der Vertragsarzt.Ende der Genehmigung für die AnstellungDie Genehmigung erlischt durch deklaratorische Feststellung des Zulassungsausschusses bei Beendigung der Anstellung. Insofern ist eine Beendigung der Anstellung zwingend dem Zulassungsausschuss mitzuteilen. Die Genehmigung kann widerrufen werden. Und die Genehmigung endet, wenn der Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichtet oder ihm diese entzogen wird. Praxisinhaber sollten unbedingt daran denken, dass arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis gekündigt oder einvernehmlich aufgehoben werden muss, damit es nicht zivilrechtlich fortbesteht.Psychotherapeut darf keinen ärztlichen Kollegen anstellenDas Berufsrecht erlaubt es nicht, dass ein psychotherapeutischer Behandler einen ärztlichen Psychotherapeuten anstellt. Grund dafür ist die Musterberufsordnung Ärzte. Sie hält im § 19 Abs. 1 fest, dass ärztliche Mitarbeiter nur dann in einer Praxis beschäftigt werden dürfen, wenn ein niedergelassener Arzt die Praxisleitung innehat.Sarah Kirrmann

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