Streikverbot für Beamte bleibt – und für Vertragsärzte?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Beamte in Deutschland auch künftig nicht streiken dürfen. Welche Bedeutung hat das Urteil nun für die MEDI-Klage?Seit 2012 kämpft der Vorstandsvorsitzende von MEDI Baden-Württemberg und MEDI GENO Deutschland, Dr. Werner Baumgärtner, dafür, dass auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte streiken und ihre Praxen über einen längeren Zeitraum hinweg schließen dürfen.Der Fall wurde zunächst vor dem Sozialgericht in Stuttgart, später vor dem Bundessozialgericht in Kassel verhandelt. Danach zog Baumgärtner weiter vor das Bundesverfassungsgericht und reichte dort im letzten Jahr seine Klage ein.Ass.-jur. Frank Hofmann, Vorstand der MEDIVERBUND AG, rechnet noch in diesem Jahr mit einer Entscheidung. Aber was bedeutet das Urteil des Karlsruher Gerichts voraussichtlich für die Klage des MEDI-Chefs?„Die jetzige Entscheidung offenbart allenfalls eine allgemeine Tendenz des Gerichts zum Systemerhalt“, erklärt Hofmann und ergänzt: „Schaut man näher hin, ist das aktuelle Diktum des Bundesverfassungsgerichts aber kein Präjudiz für die Frage des Streikrechts bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten.“Das Streikrecht für Beamte wurde insbesondere deswegen verneint, weil Beamte zwar grundsätzlich unter den Schutzbereich des Arzt. 9 Grundgesetz, aus dem das Streikrecht abgeleitet wird, fallen, die sogenannte “hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ dem aber entgegenstünden, ist der Vorstand überzeugt. Diese stehen aber in der Verfassung selbst.Anders bei den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten: „Die Sozialgerichte hatten hier das System des Vertragsarztrechts und nicht eine Norm aus dem Grundgesetz als Argument gegen das Streikrecht herangezogen“, so Hofmann. „Wenn der Schutzbereich des Art. 9 vom Bundesverfassungsgericht hier bejaht wird, wird das Gericht auch prüfen müssen, ob das Vertragsarztrechtssystem ausreicht, um das Streikrecht zu verneinen. Deshalb hat die aktuelle Entscheidung keinen unmittelbaren Einfluss auf unser Verfahren“, bilanziert er.Der Ärztenachrichtendienst hat sich ebenfalls mit der Frage beschäftigt und folgenden Artikel veröffentlicht: https://www.aend.de/article/187915 

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5 Kommentare

  1. Michael Ruland

    Das Verfahren zum Streikrecht für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ist im 6. Jahr beim Bundesverfassungsgericht angekommen. Selbstverständlich dürfen angestellte Krankenhausärzte streiken und sie tun dies auch immer wieder, um ihren Interessen Nachdruck zu verleihen, wie dies im Art. 9 GG verankert ist, und wie es aussieht, erzielen sie damit gesellschaftsverträgliche Lösungen von Tarifkonflikten. Ich bin wirklich neugierig, ob das BVG die Vertragsärzte in eine beamtenrechtliche Konstruktion “zwingt”, sozusagen die im Sozialrecht üblichen Schlichtungsverfahren als Ausdruck staatlicher Fürsorge interpretiert :-), die so oft das unsägliche Sozialrecht im Ergebnis noch verschlimmbösern; oder ob dieser unmögliche status quo erkannt und emanzipatorisch aufgelöst wird. Im ersten Fall muss das Verfahren auf europäischer Ebene geklärt werden, im zweiten Fall wird (Sozial)-Rechtsgeschichte geschrieben: das wäre mir natürlich lieber.

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  2. Michael Eckstein

    Das Streikrecht für verbeamtete Lehrer wurde hauptsächlich deswegen abgelehnt, weil sonst Grundsätze des Beamtenrechts verletzt würden. Wir niedergelassenen Ärzte fallen aber nicht unter diese Regelungen, daher ist aus meiner Sicht auch noch keine Entscheidung für die MEDI-Klage gefallen. Spannend wird, ob bei der zu treffenden Gerichtsentscheidung der Systemerhalt (Gesundheitssystem) höher bewertet wird als das Grundrecht auf Streik.
    Ein Ausweg bliebe noch: Falls das Streikrecht für niedergelassene Ärzte abgelehnt würde, was wäre eigentlich, wenn unsere angestellten MFA alle zusammen mal eine Woche streiken würden? Müssten die niedergelassenen Haus- und Fachärzte dann trotzdem ihre Praxen öffnen?

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  3. Wolfgang Miller

    Wozu gibt es überhaupt ein Streikrecht? Doch weil ein Einzelner, der einem übermächtigen System ausgeliefert ist, nur gemeinsam mit anderen für seine Interessen kämpfen kann, die klassische Beziehung zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen. Die KVen können dabei für die Kolleginnen und Kollegen nicht immer so eintreten, wie wir es uns wünschen, sondern diszipliniert ihre Mitglieder für unerwünschtes Verhalten. In dieser Situation muß der Streik als letztes Mittel erlaubt sein. Keiner von uns wird die Notfallversorgung gefährden. Wir können Notdienst, das haben wir längst bewiesen. Im Regelbetrieb werden wir aber täglich ausgenutzt mit Hinweis auf unser ärztlihes Ethos: “Die vielen Kranken müssen doch versorgt werden, möglichst sofort und mit allem – aber bitte zum Festpreis.” Dazu übernehmen wir noch Kostenverantwortung für die veranlaßten Leistungen. Das kann nicht so bleiben! Das werden wir auch weiterhin deutlich machen, zur Not mit Streik.

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  4. Stephanie Goesele

    Auch als Privatärztin bin ich am weiteren Verlauf dieses Verfahrens hoch interessiert. Besteht die Möglichkeit, die Verhandlung in Karlsruhe als Gast zu besuchen?
    Im Übrigen sehe ich die Entscheidung gelassen – über die Hintertür wird das Streikrecht sowieso kommen: Immer mehr Kollegen arbeiten als Angestellte im MVZ. Hatte der Kasseler Richter noch in der mündlichen Begründung die Sicherstellungspflicht auch im MVZ gesehen (und damit indirekt das Streikrecht angestellter Ärzte in Frage gestellt), tauchte dieser Nebensatz später nie mehr auf. Soweit wird dann doch kein Richter gehen und Ärzte zur Zwangsarbeit verdonnern. Wir dürfen also gespannt sein, wie sich das Gericht entscheidet…

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    • Dr. Werner Baumgärtner

      Hallo Frau Goesele, ja, man kann an der Verhandlung teilnehmen.

      Wer Interesse hat, sollte sich dennoch sicherheitshalber bei uns melden. Beim Bundessozialgericht war die Anzahl der Interessentinnen und Interessenten ja leider sehr überschaubar, obwohl es um eine für die Freiberuflichkeit existenzielle Frage ging.

      Ich bin nicht ganz so gelassen wie Sie. Ich sehe im Streikrecht, also dem Recht ohne Sanktionen die Praxis schließen zu dürfen und zu streiken, die einzige Möglichkeit für die Niedergelassenen, sich zur Wehr zu setzen. Ein freier Beruf, der sich nicht wehren kann, ist unfrei!

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