Können Mitarbeiter die Annahme meiner ordentlichen Kündigung verweigern?

Nein, denn der Zugang einer Kündigung hängt nicht von der ausdrücklichen Annahme des Mitarbeiters ab, sondern davon, dass sie „in dessen Machtbereich gelangt“ ist. Die Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail oder Fax sind nicht zulässig.Eine Kündigung ist eine „einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung“, die wirksam wird, wenn sie der gekündigten Person zugeht. Eine Zustimmung dieser Person ist jedoch nicht erforderlich. Kündigungen können persönlich übergeben, per Post oder mittels Boten zugestellt werden. Eine Kündigung ist dann zugegangen, wenn der Mitarbeiter sie in seinen Händen hält. Oder wenn der Mitarbeiter die Kündigung erhalten hat und Kenntnis von ihr nehmen konnte. An Werktagen muss das bis etwa 17 Uhr geschehen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Empfänger aufgrund konkreter Umstände mit einer Kündigung rechnen musste. Manche Mitarbeiter verweigern in einem persönlichen Gespräch mit dem Chef die Annahme der Kündigung und auch das Schreiben. In diesem Fall darf der Chef das Schreiben so auf den Tisch legen, dass der Mitarbeiter es aufnehmen kann. Denn damit ist das Schreiben in den Bereich des Mitarbeiters gelangt und zugegangen. Zur Sicherheit sollte der Chef die Kündigung noch per Bote oder Einschreiben zustellen lassen, wobei keine Verpflichtung besteht, Einschreiben entgegenzunehmen. Ein Einschreiben mit Rückschein ist außerdem erst zugegangen, wenn der Empfänger das Schreiben in den Händen hat. Der Praxisinhaber ist also gut beraten, einen Boten mit der Zustellung einer Kündigung zu beauftragen. Das kann ein anderer Mitarbeiter oder ein professioneller Kurierdienst sein.

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Muss ich Begleithunde in meine Praxis lassen?

Ein Hund in der Arztpraxis widerspricht zwar für viele im ersten Moment den Vorstellungen von einem sauberen und hygienischen Umfeld. Aus Sicht der Deutschen Krankenhaus Gesellschaft, des Robert-Koch-Instituts und des Bundesgesundheitsministeriums spricht in aller Regel kein Hygienerisiko und auch sonst nichts gegen die Mitnahme von Assistenz- oder Begleithunden in medizinische Einrichtungen. Denn gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland dürfen Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt werden.

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