Der weiterführende 140er IV-Gastrovertrag ist unterschrieben. Neue Teilnahmebedingungen! |
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Teilnahmeberechtigt sind alle Ärzte, die an den 73c-Verträgen teilnehmen. | ||
Bitte schreiben Sie sich mit der Teilnahmeerklärung in den IV Gastro NEU ein. Aus datenschutzrechtlichen und organisatorischen Gründen brauchen wir diese neue Einschreibung, zusätzlich zur Teilnahmeerklärung 73c. |
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2011-07-06: Vertrags-Zugangsvoraussetzungen zum 140er Anschlussvertrag gelockert | ||
Antwortfax Infopaket / persönliche Beratung / Telefonschulung | ||
Information für Hausärzte
Bitte empfehlen Sie Ihren AOK-Patienten weiterhin bei entsprechender Indikation die Teilnahme am IV-Gastrovertrag und geben Sie dem Patienten den ausgefüllten und unterschriebenen Begleitbrief mit, falls Ihre Vertragssoftware nicht den Vermerk "HZV" auf den Überweisungsschein druckt. |
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Das Empfehlungsschreiben für Ihre Versicherten können Sie auch bei der MEDIVERBUND AG telefonisch 0711 806079-0 oder per Fax 0711 806079-50 anfordern. |
gesamter Vertrag IV Gastro NEU | ||
Empfehlungsschreiben Hausarzt an Facharzt |
Im IV Gastro NEU ist die Vergütung neu geregelt - die alte Vergütung und eine Vergütung auf KV Niveau. Welche der beiden Vergütungsmodi zu Grunde gelegt wird, hängt von der erfolgreichen Einschreibung eines Patienten in den 73c Vertrag ab. Gastroenterologen, die am AOK-FacharztProgramm teilnehmen, können dann einen AOK-Versicherten zu den bisherigen Konditionen über IV-Gastro 140 abrechnen (IV-Gastro-Vergütung ALT), wenn dieser in das AOK-FacharztProgramm eingeschrieben wird und der Versicherte im Folgequartal oder spätestens im übernächsten Quartal am AOK-FacharztProgramm teilnimmt (abhängig vom Stichtag des Eingangs der 73c-Teilnahmeerklärung des Versicherten bei der AOK; 01.02., 01.05, 01.08, 01.11.). Nimmt der Versicherte im Folge- oder übernächsten Quartal trotz Einschreibeversuch nicht am AOK-FacharztProgramm teil, erhält der abrechnende Arzt im Rahmen der IV Gastro eine auf das KV-Niveau angepasste Vergütung (IV-Gastrovergütung KV NIVEAU). |
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Die Gastroenterologen erhalten auch mit dem neuen Vertrag ein Honorar, das deutlich über den unzureichenden Regelleistungsvolumina (RLV) der KV liegt. Die Ordinationsziffern 13390, 13391 und 13992 dürfen aber nach wie vor auch bei Koloskopie und Polypektomie über die KV abgerechnet werden, da sie nicht Teil des AOK-Vertrags sind. Die Aufzählung der EBM-Ziffern, die der Vertrag abdeckt, ist in Anlage 4 des Vertrags definiert. Sie rechnen weiterhin mit den gewohnten Abrechnungsformularen ab! |
Fälle: | ||
1. Ein HZV Patient unterschreibt seine Teilnahme beim Facharzt und wird im Folge oder übernächsten Quartal aktiver AOK FacharztprogrammTeilnehmer (je nach Eingang der Teilnahmeerklärung bei der AOK vor oder nach dem Stichtag): Also gilt die IVGastroVergütung ALT 2. Ein HZV Patient unterschreibt seine Teilnahme beim Facharzt und wird im Folgeoder übernächsten Quartal nicht aktiver AOK FacharztprogrammTeilnehmer: Also gilt die IVGastroVergütung KV NIVEAU. 3. Ein Nicht-HZV Patient unterschreibt seine Teilnahme beim Facharzt und im selben Quartal auch beim Hausarzt und wird im Folge oder übernächsten Quartal aktiver AOK FacharztprogrammTeilnehmer (je nach Eingang der Teilnahmeerklärung bei der AOK vor oder nach dem Stichtag): Also gilt die IVGastroVergütung ALT. 4. Ein Nicht-HZV Patient unterschreibt seine Teilnahme beim Facharzt und im selben Quartal beim Hausarzt und wird im Folge oder übernächsten Quartal nicht aktiver AOKFacharztprogrammTeilnehmer: Also gilt die IVGastroVergütung KV NIVEAU. 5. Ein HZV Patient schreibt sich nicht in das AOKFacharztprogramm ein: 6. Ein HZVPatient schreibt sich in das AOKFacharztprogramm ein, widerruft seine Teilnahme dann aber: 7. Ein Nicht-HZV Patient unterschreibt beim Facharzt und in einem späteren Quartal bei seinem Hausarzt (nach dem abrechnungsrelevanten Einschreibequartal): |